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Ignaz Beidtel.
Es gab aber auch Städte und Märkte, welche schon in sehr
alter Zeit unter keinem Edelmann, sondern unmittelbar unter
dem Landesherrn standen. Diese hielten sich für vornehmer, waren
auch gewöhnlich sehr begünstigt, und diese Ortschaften erscheinen
nach Verschiedenheit der Landesverfassungen unter dem Namen der
landesfürstlichen oder königlichen Städte und Märkte. Sie wurden
als die landesherrliche Macht sich mehr ausbildete, gewöhnlich zu’
den Landtagen berufen und es gab Zeitpuncte, in denen ihr Ansehen
gross war. Die andern Städte und Märkte wurden als halb unter-
thänig betrachtet, gegenüber dem Herrschaftsbesitzer, auf dessen
Besitzungen sie lagen.
Alle diese ganz- oder halbfreien Gemeinden legten auf ihre Stel
lung einen grossen Werth, denn gegenüber dem Landvolke, welches
oft leibeigen und stets mit Leistungen der verschiedensten Art gegen
die Herrschaft belastet war, war die Stellung der Bewohner der
Städte und Marktflecken eine beneidenswerthe. Sie richteten sich
also zufolge der ihnen gewährten Autonomie alles nach ihren An
sichten und Bedürfnissen ein, Bürger aus ihrer Mitte, auf längere
oder kürzere Zeit gewählt, versahen alle obrigkeitlichen Aemter,
übten die Gerichtsbarkeit, sorgten nothdürftig für die Polizei, hoben
die Abgaben ein und leiteten, insofern irgendwo von Vertheidi-
gung die Rede sein konnte, die durch die Bewaffnung der Bürger
schaften ohnehin schon vorbereitete Vertheidigung. Das bürgerliche
Recht in diesen Gemeinden bestand meistens in einigen Landes
gesetzen und den örtlichen Gewohnheiten i), welche den Rechtspre-
chenden von Jugend auf bekannt waren und für einfache Rechts
verhältnisse hinreichten; in den reicheren Gemeinden, wo manch
mal die Rechtssachen schwieriger waren, hatte man aber seitdem
sechzehnten Jahrhundert oft rechtsverständige Consulenten mit ver
schiedenen Benennungen.
Als in Städten und Märkten sich eine sehr bemerkbare Zufrie
denheit des Volkes und ein steigender Wohlstand zeigte, wurde es
‘) Von diesen örtlichen Gewohnheiten und einigen andern Acten der istria-
nischen Gemeinden Parenzo, Mantona, Albona, Pisino, Capo d’Istria u. s. w.
beianden sich beim Appellationsgerichte zu Klagenfurt Abschriften, welche
die Regierung batte machen lassen, dagegen war von den Statuten der mähri-
sehen Städte in den Registraturen -wenig zu finden.