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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Ueber  österr.  Zustande  in  den  Jahren  1740—  1792.

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chen  zu  dürfen,  weil  ich  als  Mitglied  höherer  Gerichtsstellen
Gelegenheit  hatte,  viele  Acten  in  Ansehung  der  altern  Gemeindeeinrichtungen ­
  von  Mähren,  Schlesien,  Steiermark,  Kärnten,  Kram,
dem  Küstenlande  und  Dalmatien  zu  sehen,  und  diese  Acten
grösstentheils  dasjenige  erläuterten  oder  näher  bestimmten,  was
mir  aus  gedruckten  Werken  bekannt  war,  eine  übrigens  sehr  natürliche ­
  Erscheinung,  da  die  Entwickelung  den  westeuropäischen  Staatsverfassungen ­
  während  des  Mittelalters  überall  in  den  Giundzügen
dieselbe  gewesen  ist  und  in  den  österreichischen  Staaten  die  Institutionen ­
  des  Mittelalters  noch  um  die  Mitte  des  achtzehnten  Jahrhunderts ­
  vorherrschend  waren.
Wie  in  den  meisten  westlichen  Ländern  Europas  war  auch
in  den  westlichen  Provinzen  des  jetzigen  Kaiserthums  Oesterreich ­
  das  Land  in  dem  Besitze  von  Edelleuten,  geistlichen  Stiftungen ­
  und  einigen  grösseren  Städten  gewesen,  welche  die  Bauern  ihres
Gebietes  oder  wie  man  in  den  letzten  zwei  Jahrhunderten  sagte,  ihres
Herrschaftsbezirkes  in  dem  Zustande  gänzlicher  oder  halber  Leibeigenschaft ­
  hielten.  Ereignisse  und  Betrachtungen  verschiedener  Art,
unter  denen  auch  religiöse  gewesen  waren,  hatten  aber  viele  diesei
Edelleute  und  Communitäten  bestimmt,  einzelnen  Ortschaften  auf  ihren
Gütern  eine  mehr  oder  weniger  beträchtliche  Freiheit  zu  geben,  bald
unentgeltlich,  bald  auf  leichte  Bedingungen,  ohne  sie  jedoch  aus
dem  Herrscliaftsverbande  ganz  zu  entlassen.
Eines  der  gewöhnlichsten  Privilegien  der  begünstigten  Orte  war,
dass  die  Einwohner  einen  gesicherten  Besitz  ihres  Vermögens  erhielten, ­
  Gewerbe  treiben  konnten,  sich  ihre  Ortsobrigkeit  zu  wählen
befugt  waren  und  ihre  Kinder  zu  was  immer  für  einem  Stande  bestimmen ­
  durften.  Oft  kam  dazu  noch  eine  Marktfreiheit,  gewisse
Ehrenbezeugungen  in  dem  Wohnsitze  des  Herrn,  das  Recht  Zölle
anzulegen  und  noch  so  manches  Andere.  Dagegen  war  es  sehr  gewöhnlich, ­
  dass  die  begünstigte  Gemeinde  die  Bestätigung  ihrer  Obrigkeiten ­
  bei  dem  Besitzer  des  umliegenden  Landstriches  ansuchen,
ihm  einen  bestimmten  jährlichen  Zins  entrichten,  gegen  ihn  ein  gewisses ­
  Ceremoniel  beobachten  und  ihn  in  Nothfällen  mit  einem  Zuzuge ­
  von  Mannschaft  unterstützen  musste.  Solche  th  eil  weise
Emancipationen  gewisser  Ortschaften  kamen  noch  im  Anfang  des
achtzehnten  Jahrhunderts  in  Mähren  vor,  wie  das  Beispiel  der  Stadt
Ungrisch-Brod  beweiset.
            
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