28 Ignaz Beidtel. Es gab aber auch Städte und Märkte, welche schon in sehr alter Zeit unter keinem Edelmann, sondern unmittelbar unter dem Landesherrn standen. Diese hielten sich für vornehmer, waren auch gewöhnlich sehr begünstigt, und diese Ortschaften erscheinen nach Verschiedenheit der Landesverfassungen unter dem Namen der landesfürstlichen oder königlichen Städte und Märkte. Sie wurden als die landesherrliche Macht sich mehr ausbildete, gewöhnlich zu’ den Landtagen berufen und es gab Zeitpuncte, in denen ihr Ansehen gross war. Die andern Städte und Märkte wurden als halb unter- thänig betrachtet, gegenüber dem Herrschaftsbesitzer, auf dessen Besitzungen sie lagen. Alle diese ganz- oder halbfreien Gemeinden legten auf ihre Stel lung einen grossen Werth, denn gegenüber dem Landvolke, welches oft leibeigen und stets mit Leistungen der verschiedensten Art gegen die Herrschaft belastet war, war die Stellung der Bewohner der Städte und Marktflecken eine beneidenswerthe. Sie richteten sich also zufolge der ihnen gewährten Autonomie alles nach ihren An sichten und Bedürfnissen ein, Bürger aus ihrer Mitte, auf längere oder kürzere Zeit gewählt, versahen alle obrigkeitlichen Aemter, übten die Gerichtsbarkeit, sorgten nothdürftig für die Polizei, hoben die Abgaben ein und leiteten, insofern irgendwo von Vertheidi- gung die Rede sein konnte, die durch die Bewaffnung der Bürger schaften ohnehin schon vorbereitete Vertheidigung. Das bürgerliche Recht in diesen Gemeinden bestand meistens in einigen Landes gesetzen und den örtlichen Gewohnheiten i), welche den Rechtspre- chenden von Jugend auf bekannt waren und für einfache Rechts verhältnisse hinreichten; in den reicheren Gemeinden, wo manch mal die Rechtssachen schwieriger waren, hatte man aber seitdem sechzehnten Jahrhundert oft rechtsverständige Consulenten mit ver schiedenen Benennungen. Als in Städten und Märkten sich eine sehr bemerkbare Zufrie denheit des Volkes und ein steigender Wohlstand zeigte, wurde es ‘) Von diesen örtlichen Gewohnheiten und einigen andern Acten der istria- nischen Gemeinden Parenzo, Mantona, Albona, Pisino, Capo d’Istria u. s. w. beianden sich beim Appellationsgerichte zu Klagenfurt Abschriften, welche die Regierung batte machen lassen, dagegen war von den Statuten der mähri- sehen Städte in den Registraturen -wenig zu finden.