Ueber österr. Zustände in den Jahren 1740— 1792.
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auch gewöhnlicher, den Dörfern etwas von einer geordneten Gemeindeverfassung
zu bewilligen. Die Herrschaftsbesitzer erlaubten
oft den Bauern Richter und Geschworne aus ihrer Mitte, nur behielten
sich viele Herrschaftsbesitzer die Kenntnissnahme oder die Bestätigung
der Gemeindebeschlüsse vor, sie beschränkten auch sonst
den Wirkungskreis der Dorfgemeinde auf mannigfaltige Art, gaben
ihr aber in der Verwaltung ihres Gemeinde-Eigenthums viele Freiheit.
Da diesen Einrichtungen zufolge die Stadt- und Dorfgemeinden
eine Art kleiner Republiken mit höchst verschiedenen Graden von
Abhängigkeit, von Vermögen und von Macht wurden, so entstand
auch eine beträchtliche Verschiedenheit der Gemeindeverfassungen.
Hier drang das aristokratische Element vor, zufolge dessen man die
wichtigeren Gemeindeämter nur in dem Besitze der Vornehmeren
oder Reicheren sehen wollte, dort das demokratische, welches eine
mehr oder weniger allgemeine Wählbarkeit verlangte. Hier gab es
erbliche Gemeinde-Obrigkeiten, dort nicht, hier gab es Resoldungen,
wo anders gab es keine. Hier ergänzten sich die Stadtobrigkeiten
selbst, dort wurden sie nach bestimmten Perioden von allen Gemeindegliedern
oder einem Ausschuss derselben gewählt.
Ganz natürlich war es, dass auch in diesen Gemeinden Verfassungsfragen
vorkamen und die Gemüther erhitzten. Oft geschehen
auf diesem oder jenem Wege Verfassungsveränderungen, welche, wie
hei Staaten, hier zum Guten, dort zum Uebeln führten. Im Ganzen
aber waren, da bald der Herrschaftsbesitzer, bald der Regent sich
einmengen konnten, diese Veränderungen doch selten, manche Verfassungen
waren erweislich Jahrhunderte alt, aber seit der Glaubenstrennung
des sechzehnten Jahrhunderts waren die Veränderungen,
weil der Zwiespalt in unzählige Gemeinden gedrungen war, häufiger
geworden.
In mehreren der österreichischen Besitzungen, namentlich in
Böhmen, Mähren und Schlesien wurde die Communalfreiheit während
des dreissigjährigen Krieges sehr eingeschränkt. Die Landesregierung
traf, um einer Auflehnung der grösseren Gemeinden gegen den
Landesherrn vorzubeugen, mancherlei Vorsichtsmassregeln, unter
welche in Mähren gehörte, dass in jeder der königlichen Städte ein
sogenannter königlicher Richter als Regierungscommissär aufgestellt
war, dessen Zustimmung zu verschiedenen wichtigen Gemeindebeschlüssen
gesetzlich nothwendig wurde. Als aber die Periode der