Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Ueber  österr.  Zustände  in  den  Jahren  1740—  1792.

29

auch  gewöhnlicher,  den  Dörfern  etwas  von  einer  geordneten  Gemeindeverfassung ­
  zu  bewilligen.  Die  Herrschaftsbesitzer  erlaubten
oft  den  Bauern  Richter  und  Geschworne  aus  ihrer  Mitte,  nur  behielten ­
  sich  viele  Herrschaftsbesitzer  die  Kenntnissnahme  oder  die  Bestätigung ­
  der  Gemeindebeschlüsse  vor,  sie  beschränkten  auch  sonst
den  Wirkungskreis  der  Dorfgemeinde  auf  mannigfaltige  Art,  gaben
ihr  aber  in  der  Verwaltung  ihres  Gemeinde-Eigenthums  viele  Freiheit.
Da  diesen  Einrichtungen  zufolge  die  Stadt-  und  Dorfgemeinden
eine  Art  kleiner  Republiken  mit  höchst  verschiedenen  Graden  von
Abhängigkeit,  von  Vermögen  und  von  Macht  wurden,  so  entstand
auch  eine  beträchtliche  Verschiedenheit  der  Gemeindeverfassungen.
Hier  drang  das  aristokratische  Element  vor,  zufolge  dessen  man  die
wichtigeren  Gemeindeämter  nur  in  dem  Besitze  der  Vornehmeren
oder  Reicheren  sehen  wollte,  dort  das  demokratische,  welches  eine
mehr  oder  weniger  allgemeine  Wählbarkeit  verlangte.  Hier  gab  es
erbliche  Gemeinde-Obrigkeiten,  dort  nicht,  hier  gab  es  Resoldungen,
wo  anders  gab  es  keine.  Hier  ergänzten  sich  die  Stadtobrigkeiten
selbst,  dort  wurden  sie  nach  bestimmten  Perioden  von  allen  Gemeindegliedern ­
  oder  einem  Ausschuss  derselben  gewählt.
Ganz  natürlich  war  es,  dass  auch  in  diesen  Gemeinden  Verfassungsfragen ­
  vorkamen  und  die  Gemüther  erhitzten.  Oft  geschehen
auf  diesem  oder  jenem  Wege  Verfassungsveränderungen,  welche,  wie
hei  Staaten,  hier  zum  Guten,  dort  zum  Uebeln  führten.  Im  Ganzen
aber  waren,  da  bald  der  Herrschaftsbesitzer,  bald  der  Regent  sich
einmengen  konnten,  diese  Veränderungen  doch  selten,  manche  Verfassungen ­
  waren  erweislich  Jahrhunderte  alt,  aber  seit  der  Glaubenstrennung ­
  des  sechzehnten  Jahrhunderts  waren  die  Veränderungen,
weil  der  Zwiespalt  in  unzählige  Gemeinden  gedrungen  war,  häufiger
geworden.
In  mehreren  der  österreichischen  Besitzungen,  namentlich  in
Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  wurde  die  Communalfreiheit  während
des  dreissigjährigen  Krieges  sehr  eingeschränkt.  Die  Landesregierung ­
  traf,  um  einer  Auflehnung  der  grösseren  Gemeinden  gegen  den
Landesherrn  vorzubeugen,  mancherlei  Vorsichtsmassregeln,  unter
welche  in  Mähren  gehörte,  dass  in  jeder  der  königlichen  Städte  ein
sogenannter  königlicher  Richter  als  Regierungscommissär  aufgestellt
war,  dessen  Zustimmung  zu  verschiedenen  wichtigen  Gemeindebeschlüssen ­
  gesetzlich  nothwendig  wurde.  Als  aber  die  Periode  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.