Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

Demosthenisclie Studien. II. 
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des Hyperbolos abgeschafft wurde, sondern noch im vierten Jahr 
hundert in Geltung war und somit auch diese Art der Procheirotonie 
in üblicher Weise fortbestand. Für völlig unnütz halte ich es über 
den vermeintlichen Widerspruch zwischen den Zeitangaben des 
Aristoteles und Philochoros zu grübeln und nach Lösungen zu 
suchen, da daraus einfach zu entnehmen ist, welches Intervall 
zwischen der Procheirotonie und der wirklichen Abstimmung in 
einem besonderen Fall oder in der Regel verstrich; denn offenbar 
hat Philochoros den gewiss nicht minder fixirten Termin dieser 
im Sinne, indem er nur bemerkt, dass vorher die Procheirotonie 
stattzufinden hat, 1 ohne sagen zu wollen, wie lange vorher. Auch 
darüber glaube ich kein Wort verlieren zu dürfen, dass die 
harpokrationische Erklärung auf die Procheirotonie des Ostra- 
kismos ganz unanwendbar ist; doch was der Rath dabei zu 
thun hatte, ist zu untersuchen. 
Obwohl unsere Berichte über das Verfahren bei dieser 
Procheirotonie keinerlei Veranlassung bieten, der Ingerenz des 
Rathes nachzuspüren, hat doch diese Frage, nachdem Grote 
(II 447) den Anstoss gegeben, eine mehrfache Untersuchung- 
erfahren, am eingehendsten durch Lugebil (a. a. 0. 138 Anm.), 
welchem Gilbert (S. 229) zustimmt. ,Musste der Procheirotonie 
des Demos ein Probuleuma des Rathes vorangehen, und zwar 
so dass nur in dem Fall, wenn sich dieser für die Ostrakophorie 
entschieden hatte, diese Frage auch der Ekklesie vorgelegt 
wurde? Oder war die Entscheidung ganz der Ekklesie über 
lassen, so dass der Rath mit dieser Angelegenheit nichts zu 
schaffen hatte?' so formulirt Lugebil die Fragen und verneint 
die zweite. ,Vielmehr wird zuerst der Rath sein Gutachten 
darüber abgegeben haben, ob Ostrakophorie vorzunehmen sei 
oder nicht. War er dafür, so konnte die Ekklesie sich seinem 
Gutachten anschliessen oder es verwerfen. Hatte aber der Rath 
entschieden, dass in dem Jahr Ostrakophorie nicht stattfinden 
solle, so war sie eo ipso auch ausgeschlossen und der Demos 
hatte hierüber nicht mehr zu berathen'. Diese Annahme und 
ihre Begründung ist durchaus unhaltbar. Wir werden noch 
Gelegenheit haben, auf andere gesetzliche Bestimmungen zu 
stossen, welche sich mit der Geschäftsordnung der Ekklesie 
Vgl. Gilbert a. a. O. S. 230.
	        
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