426
Hart el.
das sich auch als eine Art von Schiedsgericht des Volkes
bezeichnen lässt, vor welches die Führer gleichmächtiger Parteien
treten, damit dieses durch zeitweilige Verbannung des einen den
Kampf entscheide und den Staat von den Nachtheilen einer
schwankenden Politik befreie. 1 Nicht aber in jeder Volksver
sammlung konnte das bezügliche Verfahren eingeleitet werden,
sondern nur einmal des Jahres, in einer ordentlichen Versamm
lung der sechsten Prytanie wurde bei dem Demos die V orfrage
gestellt, ob zur Vornahme des Ostrakismos geschritten werden
solle oder nicht. Platte sich die Ekklesie dafür entschieden,
was wohl nie geschah, ohne dass heisse Debatten vorausgingen,
so erfolgte dann in einer späteren in derselben Art wie bei
Privilegien-Ertheilung constituirten Ekklesie von mindestens
6000 Theilnehmern die definitive Entscheidung und Abstimmung,
deren Modus uns Plutarch Arist. c. 7 erzählt. Hatte das Volk
jene Vorfrage nicht bejaht oder war die erforderliche Minimal
zahl der Stimmenden bei der entscheidenden Abstimmung nicht
erschienen, so konnte innerhalb dieses Jahres selbstverständlich
der Ostrakismos nicht wieder beantragt oder vorgenommen
werden. Jener erste die Vorfrage an die Ekklesie richtende
Act führt den Namen ixpoyetpoxovta, wie Aristoteles’ Zeugniss
lehrt im lex. rhet. Cant, im Anhänge zu Porsons Phot. p. 672, 13 ff.
unter zupia vj ezzlorjoia: erc'i S& rr ( c Izxijs txpuxaveiai; tipb? xolc eipYjpivoti; zai
7C£pi ~?j; öoxpazocpcpia? txpoyeipoxoviav SiScaOat ei oozsl v) p.r ( (eic^epeiv
to ocxpazov ergänzt Meier). Allerdings ist hier nicht xpeyeipoxovi'av,
sondern etnyeipoxoviav überliefert, aber der Fehler ist so evident wie
die von Meier 2 empfohlene Verbesserung; denn eine andere auf
Philochoros zurückgehende Stelle desselben Lexicons p. 675, 12 ff.
(= Müller FHG. II 396 fr. 79) unter oaTpaziap-ou Tpöito; lautet:
'bihoyopcc ezxiOexat xcv ocrxpaziop.bv ev x?) ■/' Ypotifuv oüxm 1 xpoy e ipoxovel
p.sv 6 itpo x^? ff xpuTaveia? ei oozet xo baxpazov ei<r<pepetv. Aus
der Fassung der aristotelischen Worte schloss Zuborg, 3 dass
diese staatsrechtliche Einrichtung nicht nach der Verbannung
1 Vgl. Lugebil Ueber das Wesen und die historische Bedeutung des Ostra
kismos in Athen N. Jahrb. f. Phil. Supplem. IV 119 ff.
2 Meier im Halleschen Lectionskatalog 1835/6, eine Abhandlung, die ich
selbst nicht einsehen konnte.
3 In seiner Abhandlung ,Der letzte Ostrakismos“ im Hermes XII 198 ff.
und XIII 141 ff.