Dcinosthenisclie Studien. II
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jeder Bürger nicht gebunden noch beeinflusst durch ein Votum
von welcher Seite immer rathen und beantragen sollte, was das
Interesse des Staates zu erfordern schien 1 und dass so dem
Demos die Initiative und erste Entscheidung theilweise zurück
gegeben ward, die er für gewöhnlich in die Hände eines
kleineren Vertretungskörpers, der Bule, gelegt hatte.
Es dürfte nun auf den ersten Blick kühn erscheinen,
diese Art des Verfahrens ohne weiteres auf einen Theil der
laufenden Geschäfte wie die Verhandlungen mit Gesandten
auswärtiger Staaten zu übertragen und anzunehmen, dass wie
bei gerichtlicher Verfolgung von Staatsverbrechen und beim
Ostrakismos ein Präjudiz der Ekklesie erforderlich war, so
bei der Einführung von Gesandten und der Verhandlung über
ihre Botschaft erst die Vorentscheidung des Volkes eingeholt
werden musste; ja man müsste vielleicht diese Vorfrage auf
Fälle von besonderer Wichtigkeit oder strittiger Competenz
wie die Botschaft des Dionysios und die philippischen Friedens
verhandlungen beschränken, wenn nicht ein weiteres Zeugniss
für den terminus ttpo/eipoToveiv dringend dazu aufforderte, indem
es gleichfalls die harpokrationische Interpretation klärlich aus-
schliesst. Aeschines theilt in der RgTimarch § 23 ein Stück
jenes alten Gesetzes mit, welches die ekklesiastische Praxis
regelte: y.ai xß? zeXeusi touc spoeBpou? ^pTip-ax^siv; erceioav t'o /.aGdpciov
Trspievs/Ovj y.ai 6 xvjpui; xa? ttaTptcui; sü/ap su?Y)Tai, trpo/e tpoxov sTv
y.sXsusi toi>s xrpoeäpou^ -Trspt tepwv töv xaxptwv y.at ocüov y.at y.vjpuljt
y.at xpscßetatc, y.at p.exa xaux’ sixsptoxa 6 y.ijpu^ xii; ayopsuetv; ßoüXexat
xwv iwsp TiEWr5 X0VTa e'v tsyovoxwv. Es mag zunächst hier noch
unentschieden und ununtersucht bleiben, ob in den Worten tu;
äyopeüsiv ßoüXsxat, der stehenden Formel für Eröffnung der De
batte, 2 an Verhandlungen über die Gegenstände der Procheiro-
tonie zu denken und ob mit den hier bezeichneten Gegenständen
der ganze Umfang der der Procheirotonie unterworfenen. Ange-
1 Die öffentlichen Urkunden über den Act der Procheirotonie enthielten
demnach keinen Namen eines in Aussicht genommenen Candidaten des
Ostrakismos; diejenigen über die Abstimmung nur einen, den des Ver
bannten. Daher denn die Tradition über den letzten Ostrakismos schon
kurze Zeit, nachdem er stattgefunden hatte, sich in unsicheren Ver
muthungen über die Personen, auf die es abgesehen war, ergehen konnte.
2 Dem. Rvkr. § 170, Aesch. RgKtes. § 23, Aristoph. Ach. 45.
Sitzungsber. d. phil.-Mst. CI. LXXXVIII. Bd. II. Hft. 28