Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

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Hartei. 
und der Bestimmungen über Aufstellung der Inschrift erkannte, 
die Aufzeichnung besorgt haben werden, keck gewesen, diesen 
Widerspruch zu verewigen. Jetzt können wir so complicirter 
Erklärung, zu welcher in dem Wortlaut selbst kein Anhalt liegt, 
entbehren. Aus der Stelle des Aeschines wissen wir, dass in 
Cultusangelegenheiten (xspi tepüv y.ai ocn'wv) die Procheirotonie 
gesetzlich normirt war, und der erste Beschluss unserer Inschrift 
ist wenn auch formell als Rathsbeschluss bezeichnet (ISoijsv Tr t 
ßouXvj — e<J/r,<pMJ0ai zei ßouXei), wie seine Aufzeichnung neben dem 
Volksbeschluss und die mit diesem völlig gleichartigen Prä 
scripten verbürgen, in Wahrheit ein in der Ekklesie der ersten 
Prytanie dieses Jahres zur Abstimmung gelangter und angenom 
mener Volksbeschluss. 1 Unter diesem Gesichtspunkt erscheint 
sofort das ganze Sachverhältniss in einem andern Lichte, sowie 
daraus wieder die Procheirotonie als ein Act von besonderer 
staatsrechtlicher Bedeutung erkannt wird. Der Rath hatte mög- , 
lieber Weise seine Gründe, in diesem Fall nicht sofort mit 
einem die Petition der Kitier entscheidenden Probuleuma vor 
den Demos treten, jedenfalls konnte er aber gar nicht ver 
langen, dass schon in der ersten Ekklesie darüber verhandelt 
1 Ich führe für diese meine Auffassung und zur Ergänzung des früher 
(S. 418) Gesagten, indem ich auf die Frage bei anderer Gelegenheit 
zurückkommen werde, hier nur CIA. II nr. 403 an und zwar das erste 
Stück jenes ,Aktenfascikels‘, um einen treffenden Ausdruck Kirchhoffs zu 
wiederholen, welcher sich auf die Verwendung der in dem Heiligthum 
des yjpcoi; iazpog befindlichen Weihgegenstände im Betrage von etwas über 
230 Drachmen bezieht. Es handelt sich wie in obigem Decret um eine 
unzweifelhaft ,heilige 4 Massregel, welche der Procheirotonie unterworfen, 
durch ein ganz gleichartiges Decret vor das Volk gebracht wird. Das 
selbe wird als Rathsbeschluss bezeichnet Z. 13 eoo£ev zfj ßovXfj (so Köhler, 
während G. Hirschfeld im Hermes VIII 351 ohne Grund die Zeile durch 
xai tw 07]|j.o) ergänzt hatte), setzt den Termin der Verhandlung fest, 
empfiehlt aber über diesen formellen Antrag hinausgehend zugleich die 
Wahl einer Commission, ohne weiter der Entscheidung der Sache zu 
präjudiciren, Z. 20 OEÖofyOoa teT ßouXef xou; XayJo'vTa; 7Tpodö[pou<; ei<; rrjv 
ercioüaocv ixxJXqatav ypypazlaou xtX. Trotz dieser formellen Charakteristik 
ist es aber ein veritabler Volksbeschluss, woran hier nur der doch sehr 
zufällige Zusatz in den Präscripten Z. 9 ixxXqala xupla sv tu» Oecxzpo) nicht 
zweifeln liess. Was dieser Zusatz hier leistet, wird in dem obigen Decret 
durch twv 7üpodöpeov STTE^cptfov 0£o<piXo<; ( I>7)YOuaio<; erreicht. Der Mangel 
der vollständigen Formel e8o!*e xrj ßouX9j xat toj in den voraus 
geschickten Protokollen kann nichts dagegen besagen.
	        
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