432
Hartei.
und der Bestimmungen über Aufstellung der Inschrift erkannte,
die Aufzeichnung besorgt haben werden, keck gewesen, diesen
Widerspruch zu verewigen. Jetzt können wir so complicirter
Erklärung, zu welcher in dem Wortlaut selbst kein Anhalt liegt,
entbehren. Aus der Stelle des Aeschines wissen wir, dass in
Cultusangelegenheiten (xspi tepüv y.ai ocn'wv) die Procheirotonie
gesetzlich normirt war, und der erste Beschluss unserer Inschrift
ist wenn auch formell als Rathsbeschluss bezeichnet (ISoijsv Tr t
ßouXvj — e<J/r,<pMJ0ai zei ßouXei), wie seine Aufzeichnung neben dem
Volksbeschluss und die mit diesem völlig gleichartigen Prä
scripten verbürgen, in Wahrheit ein in der Ekklesie der ersten
Prytanie dieses Jahres zur Abstimmung gelangter und angenom
mener Volksbeschluss. 1 Unter diesem Gesichtspunkt erscheint
sofort das ganze Sachverhältniss in einem andern Lichte, sowie
daraus wieder die Procheirotonie als ein Act von besonderer
staatsrechtlicher Bedeutung erkannt wird. Der Rath hatte mög- ,
lieber Weise seine Gründe, in diesem Fall nicht sofort mit
einem die Petition der Kitier entscheidenden Probuleuma vor
den Demos treten, jedenfalls konnte er aber gar nicht ver
langen, dass schon in der ersten Ekklesie darüber verhandelt
1 Ich führe für diese meine Auffassung und zur Ergänzung des früher
(S. 418) Gesagten, indem ich auf die Frage bei anderer Gelegenheit
zurückkommen werde, hier nur CIA. II nr. 403 an und zwar das erste
Stück jenes ,Aktenfascikels‘, um einen treffenden Ausdruck Kirchhoffs zu
wiederholen, welcher sich auf die Verwendung der in dem Heiligthum
des yjpcoi; iazpog befindlichen Weihgegenstände im Betrage von etwas über
230 Drachmen bezieht. Es handelt sich wie in obigem Decret um eine
unzweifelhaft ,heilige 4 Massregel, welche der Procheirotonie unterworfen,
durch ein ganz gleichartiges Decret vor das Volk gebracht wird. Das
selbe wird als Rathsbeschluss bezeichnet Z. 13 eoo£ev zfj ßovXfj (so Köhler,
während G. Hirschfeld im Hermes VIII 351 ohne Grund die Zeile durch
xai tw 07]|j.o) ergänzt hatte), setzt den Termin der Verhandlung fest,
empfiehlt aber über diesen formellen Antrag hinausgehend zugleich die
Wahl einer Commission, ohne weiter der Entscheidung der Sache zu
präjudiciren, Z. 20 OEÖofyOoa teT ßouXef xou; XayJo'vTa; 7Tpodö[pou<; ei<; rrjv
ercioüaocv ixxJXqatav ypypazlaou xtX. Trotz dieser formellen Charakteristik
ist es aber ein veritabler Volksbeschluss, woran hier nur der doch sehr
zufällige Zusatz in den Präscripten Z. 9 ixxXqala xupla sv tu» Oecxzpo) nicht
zweifeln liess. Was dieser Zusatz hier leistet, wird in dem obigen Decret
durch twv 7üpodöpeov STTE^cptfov 0£o<piXo<; ( I>7)YOuaio<; erreicht. Der Mangel
der vollständigen Formel e8o!*e xrj ßouX9j xat toj in den voraus
geschickten Protokollen kann nichts dagegen besagen.