Demostlienische Studien. II.
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und endgültig abgestimmt werde; dazu bedurfte es der Vor
frage, deren Formular uns also in dem ersten Decret er
halten ist, wornach jedem Athener, auch wenn er nicht JBuleut
war, der Weg zur Antragstellung eröffnet wurde. So finden
wir nun auch nicht den Rathsmann Antidotos als Antragsteller
des Volksbeschlusses, sondern Lykurgos, der nach dem Bios
xai icep't tspwv icoXXdx.i? euts, dessen informatorische Thätigkeit
auf dem Gebiete der lepa Stor/.r,ci? U. Köhler im Hermes I 320
schildert. Und endlich ist es klar, weshalb die Stele das
Raths- und Volksdecret enthalten musste; denn beide zusammen
bezeugen erst völlig die auf verfassungsmässigem Wege er
wirkte Genehmigung des Gesuches. Beide aber waren den
Petenten zugestellt worden, das erste als Legitimation für das
Erscheinen in der Ekklesie, das andere als definitive Erledigung
des Gesuches.
Nachdem durch dieses inschriftliche Zeugniss nicht bloss
der Begriff der Procheirotonie, sondern auch das dieselbe einlei
tende Probuleuma wünsehenswerthe Bestätigung und Aufklärung
gefunden und das Zeugniss des Aesehines an Zuverlässigkeit
nicht wenig gewonnen hat, wäre es von nicht geringer Bedeutung
in den staatsrechtlichen terminus lepa -/.cd oa:a den richtigen
Einblick zu gewinnen und den Kreis der darunter begriffenen
Verhandlungsgegenstände genauer zu bestimmen. Leider ist
nun die wichtige Stelle nicht einmal ganz heil überliefert,
indem alle Handschriften itepi lepwv xwv xaxpiwv xai zyjpu^t xai
xpeußeiai? xai oui'uv lesen. Doch schon Pollux VIII 95, welcher
als Tagesordnung der vierten regelmässigen Ekklesie die lepa
xai oaia bezeichnet (yj oe xexctpxv) xepi lepöv xai ociwv), bestimmte
Benseler irspi lepüv xwv xaxpt'wv xai öalwv zu schreiben. Man
wird einen Schritt weiter gehen und xiöv xaxpüov, welches
vermuthlich die Worte xai beim von ihrem Platze verdrängte,
ganz streichen dürfen, denn bei Pollux findet sich der be
schränkende Zusatz nicht, dass nur die ispa xa xäxpia, also die
xdxpiot Quci'ai, welche den durch Psephismen des Volkes und
die jüngere Sacralgesetzgebung eingeführten neuen Festen (exi-
ösxoi; sopxai?) sehr nachstanden (Böckh Staatsh. I 2 296), vor
dem Volke zur Verhandlung kamen. Wichtiger aber ist,
dass in Ispa xai ocia uns eine feste Formel vorliegt, die den
Zutritt eines Epithetons zu keinem der beiden Begriffe