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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel

peinlicher  Eindruck  hinderte  nicht  zu  erwägen,  ob  der  Verstoss
nach  seiner  Art  zu  schliessen,  in  frevelhafter  Vermessenheit  und
dreistem  Widerspiel  seinen  Grund  habe  oder  aus  einer  blossen  Vergesslichkeit ­
  und  Unachtsamkeit  sich  erkläre  i 20 ).  Man  entschuldigte
und  rechtfertigte.  Freilich  war  auch  hier  nicht  selten  die  Begründung
eine  künstliche  und  gezwungene,  denn  der  wahre  Grund  lag  eben  in
dem  Widerstreben  gegen  das  Recht  selbst,  das  mit  der  Zeit  als  ein
Unrecht  erschien.
Das  Bild  einer  solchen  mildernden  Rechtssprechung  entrollen
die  Urtheile  des  Brünner  Stadtgerichtes  aus  der  Mitte  des  vierzehnten
Jahrhunderts,  welche  die  kundige  Hand  des  damaligen  Rathschreibers ­
  Johann  in  eine  wohlgeordnete  Sammlung  gebracht  bat.
Sie  bildet  die  Quelle,  aus  der  die  folgende  Darstellung  schöpft.
Wenn  ein  Beklagter  auf  eine  Klage  Rede  stand,  so  war  es  hergebracht, ­
  dass  er  bei  der  Nennung  des  Klägers  die  Redensart
hinzufügte:  oder  wie  er  sonst  mit  christlichem  Namen  genannt  ist  ,3 °).
Als  nun  vor  dem  Gerichte  zu  Erlau  ein  Mann  wegen  des  Urliabs  bei
einem  Todtscblage  belangt  wurde  und  sein  Vorsprecher  in  der
Antwort  jener  Formel  vergass,  wurde  letzterer  für  gefallen  an  der
Antwort  erkannt  und  nur  wegen  der  Grösse  der  verwirkten  Busse
die  Sache  vor  die  Brünner  Schöffen  gebracht.  Diese  aber  urtheilten
mit  Hinwegsetzung  über  eine  herkömmliche  Formel,  dass  der  Vorsprecher ­
  gar  nicht  gefallen  sei,  dass,  wenn  er  nur  den  Kläger  beim
rechten  Namen  genannt  habe,  obgleich  er  nicht  hinzugesetzt:  oder
wie  er  sonst  u.  s.  w.,  die  Antwort  wohl  und  gut  sei  und  daher  die
Voraussetzung  für  eine  Busse  gänzlich  entfalle  13 *).
Wurden  mehrere  Klagen  zugleich  gegen  denselben  Beklagten
erhoben  —  und  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  konnten  drei.

que  annexis  emergentibus  et  iucidentibus  super  causae  praedictione  (lies  perditione)
et  emendaruin  solutione  cum  diligentia  cogitabunt.  Vgl.  oben  S.  133.
S.  Brünner  Schöffenb.  n.  4SI  (oben  S.  136,  137)  ,  4S7  (unten  S.  163,  164)  vgl.
423  (oben  S.  12S).  S.  auch  den  Gunstbrief  von  1368  oben  in  Note  121.
130)  [>j es  war  überhaupt  eine  stehende  Formel.  Vgl.  z.  B.  Kais.  Lehnrechtsb.  13:  ich
nenne  dir  den  man  Conrat,  oder  swie  er  danne  heizzet.
181)  Das  Urtheil  steht  unverarbeitet  in  dem  Brünner  Schöffenbuch  zwischen  n.  112  und
n.  113  S.  59.
            
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