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Siegel
Gedankengang und der Anerkennung seines Ergebnisses konnten sich
denn auch die Brunner Schöllen nicht entziehen, wie ein Urtheil auf
weist, welches nach dem Dorfe Barffus ergangen ist. Ein gewisser
Heinrich hatte daselbst gegen einen Konrad erstlich eine Mordklage,
zweitens die Klage des Reraubes und drittens die Friedbruchsklage
erhoben. Nachdem der Vorsprecher Konrad's, ein fürsorglicher und
umsichtiger Mann, für sich und seinen Mündel das Urtheil erlangt
hatte, dass er sich sollte verantworten können als ob nur Eine Klage
erhoben wäre, war von Seiten des Gegners das Urtheil gefragt
worden, ob nicht wenigstens drei Eide zur Entschuldigung geschworen
werden müssten. Allein das Urtheil, welches eingeholt wurde, fiel
nicht in günstigem Sinne aus. Die Brünner erkannten, dass der
Konrad sich frei schwören möge mit Einem Eide folgenden Inhalts:
der Verbrechen des Mordes, Reraubes und Friedbruclis, deren mich
Heinrich beschuldigt, binicli unschuldig 13i ). Unter den Entscheidungs
gründen befand sich auch der, dass die Eide sowohl in ihrem Inhalt
als auch der Zahl nach der Antwort folgen 135 ).
Den Schluss einer Zeugenaussage bildete nach Herkommen und
Brauch die Formel: Darüber sind wir Zeugen für diese Partei! Als
nun vor den Geschworenen in Crepicz einmal diese Formel wegge
lassen wurde, griff der Gegner die ganze Aussage an. Die Geschwo
renen waren unschlüssig und wendeten sich nach Brünn. Hier aber
wurde im Sinne der Billigkeit erkannt, dass jene Auslassung kein
Grund für die Zurückweisung der Aussage sei. Gerechtfertigt wurde
das Urtheil damit, dass die voraufgegangene richterliche Aufforderung
der Zeugen jene Formel überflüssig mache, dass mit anderen Worten
letztere leer und unnütz sei 136 ).
Dem Schwur eines Eides ging üblicher Weise eine Probe vor
aus. Der Vorsprecher unterwies seinen Mündel, der schwören sollte,
ts4) Entsprechend diesem Urtheile bestimmen die Goslarer Statuten bei Göschen 69,
17. 18: Wu manigke scult men emme ghift vor gherichte to ener tid, der aller
scal he sich untsculdighen mit emme rechte.
135) Brünner Schöffenb. n. 446.
186) Brünner Schöffenb. n. 699. — In andern Urtheilen gelangte die Ansicht zur
Geltung, dass Zeugen in ihrer Aussage überhaupt nicht fallen können. Vgl. n. 226
und 684.