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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel

Gedankengang  und  der  Anerkennung  seines  Ergebnisses  konnten  sich
denn  auch  die  Brunner  Schöllen  nicht  entziehen,  wie  ein  Urtheil  aufweist, ­
  welches  nach  dem  Dorfe  Barffus  ergangen  ist.  Ein  gewisser
Heinrich  hatte  daselbst  gegen  einen  Konrad  erstlich  eine  Mordklage,
zweitens  die  Klage  des  Reraubes  und  drittens  die  Friedbruchsklage
erhoben.  Nachdem  der  Vorsprecher  Konrad's,  ein  fürsorglicher  und
umsichtiger  Mann,  für  sich  und  seinen  Mündel  das  Urtheil  erlangt
hatte,  dass  er  sich  sollte  verantworten  können  als  ob  nur  Eine  Klage
erhoben  wäre,  war  von  Seiten  des  Gegners  das  Urtheil  gefragt
worden,  ob  nicht  wenigstens  drei  Eide  zur  Entschuldigung  geschworen
werden  müssten.  Allein  das  Urtheil,  welches  eingeholt  wurde,  fiel
nicht  in  günstigem  Sinne  aus.  Die  Brünner  erkannten,  dass  der
Konrad  sich  frei  schwören  möge  mit  Einem  Eide  folgenden  Inhalts:
der  Verbrechen  des  Mordes,  Reraubes  und  Friedbruclis,  deren  mich
Heinrich  beschuldigt,  binicli  unschuldig 13i ).  Unter  den  Entscheidungsgründen ­
  befand  sich  auch  der,  dass  die  Eide  sowohl  in  ihrem  Inhalt
als  auch  der  Zahl  nach  der  Antwort  folgen  135 ).
Den  Schluss  einer  Zeugenaussage  bildete  nach  Herkommen  und
Brauch  die  Formel:  Darüber  sind  wir  Zeugen  für  diese  Partei!  Als
nun  vor  den  Geschworenen  in  Crepicz  einmal  diese  Formel  weggelassen ­
  wurde,  griff  der  Gegner  die  ganze  Aussage  an.  Die  Geschworenen ­
  waren  unschlüssig  und  wendeten  sich  nach  Brünn.  Hier  aber
wurde  im  Sinne  der  Billigkeit  erkannt,  dass  jene  Auslassung  kein
Grund  für  die  Zurückweisung  der  Aussage  sei.  Gerechtfertigt  wurde
das  Urtheil  damit,  dass  die  voraufgegangene  richterliche  Aufforderung
der  Zeugen  jene  Formel  überflüssig  mache,  dass  mit  anderen  Worten
letztere  leer  und  unnütz  sei 136 ).
Dem  Schwur  eines  Eides  ging  üblicher  Weise  eine  Probe  voraus. ­
  Der  Vorsprecher  unterwies  seinen  Mündel,  der  schwören  sollte,

ts4)  Entsprechend  diesem  Urtheile  bestimmen  die  Goslarer  Statuten  bei  Göschen  69,
17.  18:  Wu  manigke  scult  men  emme  ghift  vor  gherichte  to  ener  tid,  der  aller
scal  he  sich  untsculdighen  mit  emme  rechte.
135)  Brünner  Schöffenb.  n.  446.
186)  Brünner  Schöffenb.  n.  699.  —  In  andern  Urtheilen  gelangte  die  Ansicht  zur
Geltung,  dass  Zeugen  in  ihrer  Aussage  überhaupt  nicht  fallen  können.  Vgl.  n.  226
und  684.
            
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