Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

156

Siegel

Eidesleistung'  zum  Durchbruch  gekommen;  in  der  Folge  fand  sie
jedoch  auch  in  andern  Richtungen  und  unter  andern  Voraussetzungen
ihre  Anerkennung.  Im  Jahre  1400  erschien  vpn  Erzbischof  Wernher
eine  Verordnung  für  das  weltliche  Gericht  der  Stadt  Trier  12fi ),  veranlasst ­
  durch  die  vielen  und  häufigen  Klagen,  welche  erhören  musste
„von  manger  unerdachter  handelunge,  funden  und  leufften“,  die  man
bisher  daselbst  gehabt  hat.  Bei  der  Abstellung  dieser  Gebrechen
wurde  nun  mehrfach  in  anderer  Anwendung  ein  Eid  ohne  Gefahr
festgesetzt.  So  War  es  oft  vorgekommen,  dass  Leute  vor  Gericht
„geoksumet“  wurden  l27 ).  Mit  Rücksicht  darauf  wurde  dem  Beklagten,
falls  ihm  nach  der  Ansprache  däuchte  „dass  der  klüger  ihn  ocksinen
wurdet  und  dass  er  der  Sachen  nit  zu  schaffen  habe“,  das  Recht  eingeräumt, ­
  zu  verlangen  „dass  der  klüger  sich  des  von  erste  erldere
vur  unserm  Gerichte  zu  den  heiligen  mit  sinem  eyde  und  er
—  heisst  es  darin  —  sal  ane  fare  sin.“  Ferner  wurde  bestimmt,  dass
die  Vorsprecher  einen  Eid  leisten  sollen,  getreulich  ihrer  Mündel
Wort  reden  zu  wollen,  und  zwar  sollen  sie  schwören  „ohne  fare  mit
uffgelagten  fingern,  als  gewonlich  ist.“  Auch  der  Eid  sollte  „ane
fare  mit  ufgelagten  fingern“  geschworen  werden,  zu  welchem  der
Wirth  des  Hauses  berechtigt  ist,  der  das  Vorhandensein  von  Gegenständen, ­
  die  bekümmert  werden  sollen,  läugnet.  Dagegen  war,  im  Falle
ein  Jude  einen  Christen  belangte,  zu  unterscheiden.  Resass  jener  eine
unverdächtige  Kundschaft  in  Briefen  oder  in  anderer  Art  und  der  Christ
wollte  dennoch  läugnen  und  schwören,  „so  sali  er  den  eydt  mit  fare
dun,  so  wie  unseres  gerichtes  recht  steht.“  Besässe  aber  der  Jude
keinerlei  Kundschaft  und  würde  er  die  Sache  vor  den  Amtmann
ziehen  mit  der  Frage:  „ob  yme  einiche  eyde  zu  dun  gehurten“,  wozu
auch  der  Christ  berechtigt  sein  sollte,  so  würden  sie  beide  vor  diesem
„die  eyde  dun  ane  fare“.

126 )  Sie  steht  bei  Hontheim  historia  Trevirens.  2,  312  fl*.
127 )  Ocksaumen  erklärt  Haitaus  Glossarium  sp.  1444  unter  Verweisung  auf  unsere  Urkunde ­
  durch  impedimento  objecto  saepe  frivolo  detinere.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.