Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel 
Eidesleistung' zum Durchbruch gekommen; in der Folge fand sie 
jedoch auch in andern Richtungen und unter andern Voraussetzungen 
ihre Anerkennung. Im Jahre 1400 erschien vpn Erzbischof Wernher 
eine Verordnung für das weltliche Gericht der Stadt Trier 12fi ), veran 
lasst durch die vielen und häufigen Klagen, welche erhören musste 
„von manger unerdachter handelunge, funden und leufften“, die man 
bisher daselbst gehabt hat. Bei der Abstellung dieser Gebrechen 
wurde nun mehrfach in anderer Anwendung ein Eid ohne Gefahr 
festgesetzt. So War es oft vorgekommen, dass Leute vor Gericht 
„geoksumet“ wurden l27 ). Mit Rücksicht darauf wurde dem Beklagten, 
falls ihm nach der Ansprache däuchte „dass der klüger ihn ocksinen 
wurdet und dass er der Sachen nit zu schaffen habe“, das Recht ein 
geräumt, zu verlangen „dass der klüger sich des von erste erldere 
vur unserm Gerichte zu den heiligen mit sinem eyde und er 
— heisst es darin — sal ane fare sin.“ Ferner wurde bestimmt, dass 
die Vorsprecher einen Eid leisten sollen, getreulich ihrer Mündel 
Wort reden zu wollen, und zwar sollen sie schwören „ohne fare mit 
uffgelagten fingern, als gewonlich ist.“ Auch der Eid sollte „ane 
fare mit ufgelagten fingern“ geschworen werden, zu welchem der 
Wirth des Hauses berechtigt ist, der das Vorhandensein von Gegen 
ständen, die bekümmert werden sollen, läugnet. Dagegen war, im Falle 
ein Jude einen Christen belangte, zu unterscheiden. Resass jener eine 
unverdächtige Kundschaft in Briefen oder in anderer Art und der Christ 
wollte dennoch läugnen und schwören, „so sali er den eydt mit fare 
dun, so wie unseres gerichtes recht steht.“ Besässe aber der Jude 
keinerlei Kundschaft und würde er die Sache vor den Amtmann 
ziehen mit der Frage: „ob yme einiche eyde zu dun gehurten“, wozu 
auch der Christ berechtigt sein sollte, so würden sie beide vor diesem 
„die eyde dun ane fare“. 
126 ) Sie steht bei Hontheim historia Trevirens. 2, 312 fl*. 
127 ) Ocksaumen erklärt Haitaus Glossarium sp. 1444 unter Verweisung auf unsere Ur 
kunde durch impedimento objecto saepe frivolo detinere.
	        
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