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Siegel
Eidesleistung' zum Durchbruch gekommen; in der Folge fand sie
jedoch auch in andern Richtungen und unter andern Voraussetzungen
ihre Anerkennung. Im Jahre 1400 erschien vpn Erzbischof Wernher
eine Verordnung für das weltliche Gericht der Stadt Trier 12fi ), veran
lasst durch die vielen und häufigen Klagen, welche erhören musste
„von manger unerdachter handelunge, funden und leufften“, die man
bisher daselbst gehabt hat. Bei der Abstellung dieser Gebrechen
wurde nun mehrfach in anderer Anwendung ein Eid ohne Gefahr
festgesetzt. So War es oft vorgekommen, dass Leute vor Gericht
„geoksumet“ wurden l27 ). Mit Rücksicht darauf wurde dem Beklagten,
falls ihm nach der Ansprache däuchte „dass der klüger ihn ocksinen
wurdet und dass er der Sachen nit zu schaffen habe“, das Recht ein
geräumt, zu verlangen „dass der klüger sich des von erste erldere
vur unserm Gerichte zu den heiligen mit sinem eyde und er
— heisst es darin — sal ane fare sin.“ Ferner wurde bestimmt, dass
die Vorsprecher einen Eid leisten sollen, getreulich ihrer Mündel
Wort reden zu wollen, und zwar sollen sie schwören „ohne fare mit
uffgelagten fingern, als gewonlich ist.“ Auch der Eid sollte „ane
fare mit ufgelagten fingern“ geschworen werden, zu welchem der
Wirth des Hauses berechtigt ist, der das Vorhandensein von Gegen
ständen, die bekümmert werden sollen, läugnet. Dagegen war, im Falle
ein Jude einen Christen belangte, zu unterscheiden. Resass jener eine
unverdächtige Kundschaft in Briefen oder in anderer Art und der Christ
wollte dennoch läugnen und schwören, „so sali er den eydt mit fare
dun, so wie unseres gerichtes recht steht.“ Besässe aber der Jude
keinerlei Kundschaft und würde er die Sache vor den Amtmann
ziehen mit der Frage: „ob yme einiche eyde zu dun gehurten“, wozu
auch der Christ berechtigt sein sollte, so würden sie beide vor diesem
„die eyde dun ane fare“.
126 ) Sie steht bei Hontheim historia Trevirens. 2, 312 fl*.
127 ) Ocksaumen erklärt Haitaus Glossarium sp. 1444 unter Verweisung auf unsere Ur
kunde durch impedimento objecto saepe frivolo detinere.