158 Siegel peinlicher Eindruck hinderte nicht zu erwägen, ob der Verstoss nach seiner Art zu schliessen, in frevelhafter Vermessenheit und dreistem Widerspiel seinen Grund habe oder aus einer blossen Ver gesslichkeit und Unachtsamkeit sich erkläre i 20 ). Man entschuldigte und rechtfertigte. Freilich war auch hier nicht selten die Begründung eine künstliche und gezwungene, denn der wahre Grund lag eben in dem Widerstreben gegen das Recht selbst, das mit der Zeit als ein Unrecht erschien. Das Bild einer solchen mildernden Rechtssprechung entrollen die Urtheile des Brünner Stadtgerichtes aus der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts, welche die kundige Hand des damaligen Rath schreibers Johann in eine wohlgeordnete Sammlung gebracht bat. Sie bildet die Quelle, aus der die folgende Darstellung schöpft. Wenn ein Beklagter auf eine Klage Rede stand, so war es her gebracht, dass er bei der Nennung des Klägers die Redensart hinzufügte: oder wie er sonst mit christlichem Namen genannt ist ,3 °). Als nun vor dem Gerichte zu Erlau ein Mann wegen des Urliabs bei einem Todtscblage belangt wurde und sein Vorsprecher in der Antwort jener Formel vergass, wurde letzterer für gefallen an der Antwort erkannt und nur wegen der Grösse der verwirkten Busse die Sache vor die Brünner Schöffen gebracht. Diese aber urtheilten mit Hinwegsetzung über eine herkömmliche Formel, dass der Vor sprecher gar nicht gefallen sei, dass, wenn er nur den Kläger beim rechten Namen genannt habe, obgleich er nicht hinzugesetzt: oder wie er sonst u. s. w., die Antwort wohl und gut sei und daher die Voraussetzung für eine Busse gänzlich entfalle 13 *). Wurden mehrere Klagen zugleich gegen denselben Beklagten erhoben — und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten konnten drei. que annexis emergentibus et iucidentibus super causae praedictione (lies perditione) et emendaruin solutione cum diligentia cogitabunt. Vgl. oben S. 133. S. Brünner Schöffenb. n. 4SI (oben S. 136, 137) , 4S7 (unten S. 163, 164) vgl. 423 (oben S. 12S). S. auch den Gunstbrief von 1368 oben in Note 121. 130) [>j es war überhaupt eine stehende Formel. Vgl. z. B. Kais. Lehnrechtsb. 13: ich nenne dir den man Conrat, oder swie er danne heizzet. 181) Das Urtheil steht unverarbeitet in dem Brünner Schöffenbuch zwischen n. 112 und n. 113 S. 59.