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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Rechtsgang.

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wegen  Frevel  noch  mehr  Klagen  auf  einmal  vorgebracht  werden  —
so  musste  jener  nach  strengem  Rechte  auf  jede  Klage  auch  besonders
antworten.  Als  dieser  Forderung  nicht  entsprochen  wurde  in  einem
zu  Gayau  vorgekommenen  Falle,  wo  einer  wegen  Schulden  dreifach
belangt  worden  war,  trugen  indess  schon  die  dortigen  Geschwornen
Bedenken.  Sie  setzten  daher  das  Uriheil  aus  und  zogen  das  Recht
nach  Brünn.  Die  Brunner  Schöffen  aber  erkannten  im  billigen  Sinne
und  erklärten,  dass  der  Beklagte  wohl  geantwortet  habe  und  daher
nicht  sachfüllig  sei,  wenn  er  nur  in  seiner  Antwort  eines  solchen
Ausdruckes  sich  bedient  habe,  welcher  eine  vollständige  Abläugnung
gegenüber  sämmtliclien  drei  Klagen  in  sich  schliesse,  wenn  er  beispielsweise ­
  geantwortet  habe:  ich  schulde  gar  nichts.  Gegen  eine
unbedingte  Rückwirkung  dieser  von  der  strengen  Form  befreiten
Auffassung  auf  die  eidliche  Entschuldigung  verwahrte  sich  jedoch  das
Urtheil  ausdrücklich.  Schwören  müsste,  hiess  es  darin,  der  Beklagte,
trotzdem  dass  er  mit  Einer  Antwort  dem  Rechte  genügt  hat,  allerdings
drei  Eide,  falls  der  Kläger  es  verlangen  würde.  Nur  wenn  letzterer
schwiege,  könnte  auch  mit  Einem  Eide  die  Entschuldigung  erfolgen  I33 ).
—  Das  Verlangen  von  drei  Eiden,  während  eine  Antwort  genügte,
war  eine  Halbheit,  ein  Widerspruch  der  nicht  aufrecht  erhalten
werden  konnte,  und  es  zeigt  dieser  Fall,  wie  ein  Ablassen  von  der  Form
in  Einer  Beziehung  sogleich  weitere  Folgen  nach  sich  zieht,  wenn  die
Rechtsprechung  nicht  unsichern  Schrittes  hin  und  her  schwanken
soll.  Hatte  eine  Antwort  genügt,  warum  sollte  nicht  auch  ein  Eid
genügend  sein,  schliesst  sich  doch  letzterer  der  ersteren  an?  Diesem

132 )  Vgl.  Brünner  Schöffenb.  n.  60o.  606.
133 )  Brünner  Schöffen!)  n.  608.  —  Dagegen  handelt  es  sich  in  n.  27  nicht  um  eine
Formfrage,  sondern  um  eine  Frage  des  materiellen  Rechtes  und  eine  Wandelung,
die  mit  demselben  vor  sich  gegangen.  Die  Geschworenen  von  Nausedlicz  (Nausarlicz)
fragen  an,  ob  der  Beklagte  und  zugleich  zum  Kampf  Gegrüsste  auch  auf  die  kämpfliche
  Forderung  antworten  müsse,  worauf  die  Brünner  Schöffen  zu  Recht  ertheilten,
dass  der  kämpffiche  Gruss  für  das  Gericht  keine  Bedeutung  haben  dürfte;  denn
ex  duello,  quod  actor  non  (sic!)  praetendit,  non  est  praesumendum,  quod  justam
ducat  causam,  und  daher  genügt  auf  eine  Klage  mit  kämpflichcm  Gruss  eine
schlichte  Antwort  (reus  poterit  simpliciter  affirmando  vel  negando  ad  ejus
querimoniam  respondere).
            
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