Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang.
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wegen Frevel noch mehr Klagen auf einmal vorgebracht werden —
so musste jener nach strengem Rechte auf jede Klage auch besonders
antworten. Als dieser Forderung nicht entsprochen wurde in einem
zu Gayau vorgekommenen Falle, wo einer wegen Schulden dreifach
belangt worden war, trugen indess schon die dortigen Geschwornen
Bedenken. Sie setzten daher das Uriheil aus und zogen das Recht
nach Brünn. Die Brunner Schöffen aber erkannten im billigen Sinne
und erklärten, dass der Beklagte wohl geantwortet habe und daher
nicht sachfüllig sei, wenn er nur in seiner Antwort eines solchen
Ausdruckes sich bedient habe, welcher eine vollständige Abläugnung
gegenüber sämmtliclien drei Klagen in sich schliesse, wenn er beispielsweise
geantwortet habe: ich schulde gar nichts. Gegen eine
unbedingte Rückwirkung dieser von der strengen Form befreiten
Auffassung auf die eidliche Entschuldigung verwahrte sich jedoch das
Urtheil ausdrücklich. Schwören müsste, hiess es darin, der Beklagte,
trotzdem dass er mit Einer Antwort dem Rechte genügt hat, allerdings
drei Eide, falls der Kläger es verlangen würde. Nur wenn letzterer
schwiege, könnte auch mit Einem Eide die Entschuldigung erfolgen I33 ).
— Das Verlangen von drei Eiden, während eine Antwort genügte,
war eine Halbheit, ein Widerspruch der nicht aufrecht erhalten
werden konnte, und es zeigt dieser Fall, wie ein Ablassen von der Form
in Einer Beziehung sogleich weitere Folgen nach sich zieht, wenn die
Rechtsprechung nicht unsichern Schrittes hin und her schwanken
soll. Hatte eine Antwort genügt, warum sollte nicht auch ein Eid
genügend sein, schliesst sich doch letzterer der ersteren an? Diesem
132 ) Vgl. Brünner Schöffenb. n. 60o. 606.
133 ) Brünner Schöffen!) n. 608. — Dagegen handelt es sich in n. 27 nicht um eine
Formfrage, sondern um eine Frage des materiellen Rechtes und eine Wandelung,
die mit demselben vor sich gegangen. Die Geschworenen von Nausedlicz (Nausarlicz)
fragen an, ob der Beklagte und zugleich zum Kampf Gegrüsste auch auf die kämpfliche
Forderung antworten müsse, worauf die Brünner Schöffen zu Recht ertheilten,
dass der kämpffiche Gruss für das Gericht keine Bedeutung haben dürfte; denn
ex duello, quod actor non (sic!) praetendit, non est praesumendum, quod justam
ducat causam, und daher genügt auf eine Klage mit kämpflichcm Gruss eine
schlichte Antwort (reus poterit simpliciter affirmando vel negando ad ejus
querimoniam respondere).