Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang-.
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VI.
Im vierzehnten Jahrhundert war wenigstens in den Städten das
Widerstreben gegen das strenge Recht zu einer solchen Festigkeit
bereits gediehen, dass da, wo nicht Gunstbriefe oder Ordnungen von der
Gefahr im Rechtgange befreit hatten, die Gerichte eigenmächtig die
Vermittlung zwischen den neuen Anschauungen und dem alten Rechte
übernahmen. Von Fall zu Fall kam eine freiere Auffassung des
strengen Rechtes zur Geltung und schuf auf diese Weise mit der Zeit
einen Gerichtsgebrauch, nach welchem die Anforderungen hinsichtlich
der Form um vieles milder, die Fährlichkeiten bedeutend geringer
waren.
Bahnbrechend war wohl die Rechtssprechung der Oberhöfe auf
auswärtige Anfragen. Wenn die Schöffen eines Gerichtes ungewiss
waren ob der Entscheidung eines Falles, so theilten sie ihn durch den
Mund von Roten oder in schriftlicher Erzählung ihrem Oberhofe mit,
und erbaten von letzterem das Urtheil und Recht. Dies geschah nun
auch in vielen Fällen, wo die Form verletzt worden war und die
Schöffen sich nicht zu helfen wussten, indem sie nicht wagten, das
Urtheil nach der Strenge des Rechtes zu fällen, aber auch nicht
wagten, gegen dasselbe zu sprechen. Unzweifelhaft war die Stellung
der Oberhöfe in solchen Fällen eine leichtere, da sie nicht auf ein
unmittelbar vor ihren Augen sich abspielendes Verfahren, sondern auf
den über eine gepflogene Verhandlung erstatteten Bericht erkannten.
Begreiflicher Weise brachte die ruhige Erzählung von einem vorgekommenen
Formfehler einen weit geringeren Eindruck auf das
Gericht hervor, welchem der Fall zur Entscheidung mitgetheilt
wurde, als auf dasjenige, vor dessen Angesicht die Formwidrigkeit
während der Verhandlung begangen worden war. Ersteres war eher
in der Lage Nachsicht zu üben, billiger und gerechter in der Sache
zu urtheilen. Man besass die Ruhe, nach dem Leumunde desjenigen,
der gefehlt hatte, und nach anderen Umständen zu fragen 12S ); ein
128 ) S. Brünner SchöfFenb. n. 256: Et si ambo vel unus eorum sic jurando in forma deviat,
tune jurati ex forma personarum jurantium et ex causae cireumstantiis ceteris-