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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Rechtsgang-.

157

VI.
Im  vierzehnten  Jahrhundert  war  wenigstens  in  den  Städten  das
Widerstreben  gegen  das  strenge  Recht  zu  einer  solchen  Festigkeit
bereits  gediehen,  dass  da,  wo  nicht  Gunstbriefe  oder  Ordnungen  von  der
Gefahr  im  Rechtgange  befreit  hatten,  die  Gerichte  eigenmächtig  die
Vermittlung  zwischen  den  neuen  Anschauungen  und  dem  alten  Rechte
übernahmen.  Von  Fall  zu  Fall  kam  eine  freiere  Auffassung  des
strengen  Rechtes  zur  Geltung  und  schuf  auf  diese  Weise  mit  der  Zeit
einen  Gerichtsgebrauch,  nach  welchem  die  Anforderungen  hinsichtlich
der  Form  um  vieles  milder,  die  Fährlichkeiten  bedeutend  geringer
waren.
Bahnbrechend  war  wohl  die  Rechtssprechung  der  Oberhöfe  auf
auswärtige  Anfragen.  Wenn  die  Schöffen  eines  Gerichtes  ungewiss
waren  ob  der  Entscheidung  eines  Falles,  so  theilten  sie  ihn  durch  den
Mund  von  Roten  oder  in  schriftlicher  Erzählung  ihrem  Oberhofe  mit,
und  erbaten  von  letzterem  das  Urtheil  und  Recht.  Dies  geschah  nun
auch  in  vielen  Fällen,  wo  die  Form  verletzt  worden  war  und  die
Schöffen  sich  nicht  zu  helfen  wussten,  indem  sie  nicht  wagten,  das
Urtheil  nach  der  Strenge  des  Rechtes  zu  fällen,  aber  auch  nicht
wagten,  gegen  dasselbe  zu  sprechen.  Unzweifelhaft  war  die  Stellung
der  Oberhöfe  in  solchen  Fällen  eine  leichtere,  da  sie  nicht  auf  ein
unmittelbar  vor  ihren  Augen  sich  abspielendes  Verfahren,  sondern  auf
den  über  eine  gepflogene  Verhandlung  erstatteten  Bericht  erkannten.
Begreiflicher  Weise  brachte  die  ruhige  Erzählung  von  einem  vorgekommenen ­
  Formfehler  einen  weit  geringeren  Eindruck  auf  das
Gericht  hervor,  welchem  der  Fall  zur  Entscheidung  mitgetheilt
wurde,  als  auf  dasjenige,  vor  dessen  Angesicht  die  Formwidrigkeit
während  der  Verhandlung  begangen  worden  war.  Ersteres  war  eher
in  der  Lage  Nachsicht  zu  üben,  billiger  und  gerechter  in  der  Sache
zu  urtheilen.  Man  besass  die  Ruhe,  nach  dem  Leumunde  desjenigen,
der  gefehlt  hatte,  und  nach  anderen  Umständen  zu  fragen  12S );  ein

128 )  S.  Brünner  SchöfFenb.  n.  256:  Et  si  ambo  vel  unus  eorum  sic  jurando  in  forma  deviat,
  tune  jurati  ex  forma  personarum  jurantium  et  ex  causae  cireumstantiis  ceteris-
            
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