Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel 
peinlicher Eindruck hinderte nicht zu erwägen, ob der Verstoss 
nach seiner Art zu schliessen, in frevelhafter Vermessenheit und 
dreistem Widerspiel seinen Grund habe oder aus einer blossen Ver 
gesslichkeit und Unachtsamkeit sich erkläre i 20 ). Man entschuldigte 
und rechtfertigte. Freilich war auch hier nicht selten die Begründung 
eine künstliche und gezwungene, denn der wahre Grund lag eben in 
dem Widerstreben gegen das Recht selbst, das mit der Zeit als ein 
Unrecht erschien. 
Das Bild einer solchen mildernden Rechtssprechung entrollen 
die Urtheile des Brünner Stadtgerichtes aus der Mitte des vierzehnten 
Jahrhunderts, welche die kundige Hand des damaligen Rath 
schreibers Johann in eine wohlgeordnete Sammlung gebracht bat. 
Sie bildet die Quelle, aus der die folgende Darstellung schöpft. 
Wenn ein Beklagter auf eine Klage Rede stand, so war es her 
gebracht, dass er bei der Nennung des Klägers die Redensart 
hinzufügte: oder wie er sonst mit christlichem Namen genannt ist ,3 °). 
Als nun vor dem Gerichte zu Erlau ein Mann wegen des Urliabs bei 
einem Todtscblage belangt wurde und sein Vorsprecher in der 
Antwort jener Formel vergass, wurde letzterer für gefallen an der 
Antwort erkannt und nur wegen der Grösse der verwirkten Busse 
die Sache vor die Brünner Schöffen gebracht. Diese aber urtheilten 
mit Hinwegsetzung über eine herkömmliche Formel, dass der Vor 
sprecher gar nicht gefallen sei, dass, wenn er nur den Kläger beim 
rechten Namen genannt habe, obgleich er nicht hinzugesetzt: oder 
wie er sonst u. s. w., die Antwort wohl und gut sei und daher die 
Voraussetzung für eine Busse gänzlich entfalle 13 *). 
Wurden mehrere Klagen zugleich gegen denselben Beklagten 
erhoben — und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten konnten drei. 
que annexis emergentibus et iucidentibus super causae praedictione (lies perditione) 
et emendaruin solutione cum diligentia cogitabunt. Vgl. oben S. 133. 
S. Brünner Schöffenb. n. 4SI (oben S. 136, 137) , 4S7 (unten S. 163, 164) vgl. 
423 (oben S. 12S). S. auch den Gunstbrief von 1368 oben in Note 121. 
130) [>j es war überhaupt eine stehende Formel. Vgl. z. B. Kais. Lehnrechtsb. 13: ich 
nenne dir den man Conrat, oder swie er danne heizzet. 
181) Das Urtheil steht unverarbeitet in dem Brünner Schöffenbuch zwischen n. 112 und 
n. 113 S. 59.
	        
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