Das eheliche Gtiterreclit in der Summa Raymunds etc.
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keine Verwandten vorhanden sind und das Gut, ebenso wie
der Alleinerwerb des Mannes nach dem Tode der Frau dem
Fiskus zufällt. Auffällig ist, daß Leibzuchtsrechte der Gattin
bei anderem Nachlaß des Mannes, wie sie sich aus dem Beisitz
oder dem Verfangenschaftsrecht bei bekindeter Ehe ergeben,
nicht erwähnt sind.
Gegen das Gewohnheitsrecht, namentlich wenn es zu
einer Bevorzugung des Fiskus vor der Witwe führt, richtet
sich eine schon von Tomaschek (S. 55) erwähnte scharfe
Kritik; es erscheint Baymund höchst widersinnig (valde
absurdum) aus zwei Gründen, die beide deutschrechtlichen
Gedanken entspringen: einmal darum, weil die Frau zum
Erwerb durch ihre Mitarbeit beigetragen hat (die deutsch
rechtliche Vorstellung, daß die Sache dem gehört, durch
dessen Arbeit sie entstand), dann aber, weil gemeinschaftliche
Sachen beim Wegfall eines Miteigentümers dem andern zu
fallen, res indivise ab uno in alium devolvuntur (das deutsch
rechtliche Gesamthandsverhältnis ist nicht vererblich, sondern
es konsolidiert sich im Überlebenden).
Baymund spricht sich jedoch für das Alleinerbrecht der
Witwe an der Errungenschaft nur mit einer Einschränkung
aus. Hinterläßt der Mann veros heredes (d. h. wohl ,rechte'
Erben = Nachkommen 1 ), so zerfällt die Errungenschaft in
zwei gleiche Teile, der eine fällt der Frau zu freiem Eigen,
der andere nur zur Leibzucht zu und bleibt den Erben ver
fangen. Baymunds Ansicht ist ein Kompromiß zwischen
den beiden eben damals in Österreich um die Herrschaft
ringenden Bechtssystemen, dem Verfangenschafts- und dem
Teilrecht. Dem ersten entstammt die Idee, Leibzucht der
Mutter mit unverletzlichem (v. ,illesa‘) Anwartschaftsrecht
der Kinder zu verbinden, dem letzten der Gedanke, der
Mutter sofort einen Teil zu freier Verfügung einzuräumen.
Baymunds Ansicht ist der Witwe sehr günstig, weil sonst die
Vorteile des Teilrechts für den verwitweten Teil an den Ver
zicht auf die Leibzucht am restlichen Vermögen geknüpft sind.
1 Bartsch, Seelgerätsstiftungen S. 19.
Sitzungstier. d. phil.-hist. Kl. 168. Bd. 4. Abh.
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