Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 168. Band, (Jahrgang 1911)

48 
VII. Abhandlung: Bartsch. 
der Zeit dieselbe Meinung vertritt, wiewohl auch die Gegen 
meinung Anhänger findet (siehe Bartsch, Ehel. Güterrecht 
27 f., 29, Note 1), es ist aber vielleicht doch mehr als ein 
Zufall, daß auch hier Rajunund mit dem späteren österreichi 
schen Gewohnheitsrecht in Übereinstimmung ist. 
Zum Kapitel de successione iixorum. 
Die Lehren Raymunds über das eheliche Güterrecht 
wären nicht vollständig, wenn nicht auch seine Darstellung 
des Gattenerbrechts wenigstens flüchtig erwähnt würde. Sie 
ist im Kap. 67 des zweiten Buches enthalten und ist hinter 
dem Verwandtenerbrecht, vor dem Erbrecht des Fiskus 
eingereiht. 
Das Gattenerbrecht Raymunds weicht von jeder romani 
stischen Grundlage völlig ab. Es ist durchaus frei dargestellt. 
Raymund behandelt nur das Erbrecht der Witwe, nicht auch 
des Witwers, und gibt dieser Ansprüche auf erworbenes Gut 
des Gatten. Dabei unterscheidet er den Alleinerwerb des Ver 
storbenen vom gemeinschaftlichen Erwerb. Das Erbgut des 
Gatten wird nicht erwähnt, es scheint in Ermanglung von 
Verwandten unmittelbar dem Fiskus zuzufallen, während 
am Alleinerwerb des Mannes die Frau wenigstens eine Leib 
zucht erhält. 
Das Erbrecht der Gattin am gemeinschaftlichen Er 
werb wird uns in dreifacher Form dargestellt: gesetzliches 
Recht, abweichendes Gewohnheitsrecht und de lege ferenda 
,richtiges* Recht. 
Gesetzlich fällt die Errungenschaft bei Ermang 
lung von Kindern an die Frau vollständig zu freiem Eigen 
(ad suum veile disponit). Da nur bei Vorhandensein von 
Kindern anderes bestimmt wird, gebührt der Gattin die 
ganze Errungenschaft auch bei Konkurrenz mit Vorfahren 
und Seitenverwandten des Verstorbenen. Sind Kinder vor 
handen, so teilt sie mit ihnen zu gleichen Teilen; ob Ivopf- 
teilung oder ILalbteilung eintritt, ist nicht gesagt. 
Als Gewohnheitsrecht wird uns geschildert, 
daß die Frau an der Errungenschaft nicht Eigentum, sondern 
bloß Leibzucht erhält, und zwar in jedem Fall, auch wenn gar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.