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VII. Abhandlung: Bartsch.
der Zeit dieselbe Meinung vertritt, wiewohl auch die Gegen
meinung Anhänger findet (siehe Bartsch, Ehel. Güterrecht
27 f., 29, Note 1), es ist aber vielleicht doch mehr als ein
Zufall, daß auch hier Rajunund mit dem späteren österreichi
schen Gewohnheitsrecht in Übereinstimmung ist.
Zum Kapitel de successione iixorum.
Die Lehren Raymunds über das eheliche Güterrecht
wären nicht vollständig, wenn nicht auch seine Darstellung
des Gattenerbrechts wenigstens flüchtig erwähnt würde. Sie
ist im Kap. 67 des zweiten Buches enthalten und ist hinter
dem Verwandtenerbrecht, vor dem Erbrecht des Fiskus
eingereiht.
Das Gattenerbrecht Raymunds weicht von jeder romani
stischen Grundlage völlig ab. Es ist durchaus frei dargestellt.
Raymund behandelt nur das Erbrecht der Witwe, nicht auch
des Witwers, und gibt dieser Ansprüche auf erworbenes Gut
des Gatten. Dabei unterscheidet er den Alleinerwerb des Ver
storbenen vom gemeinschaftlichen Erwerb. Das Erbgut des
Gatten wird nicht erwähnt, es scheint in Ermanglung von
Verwandten unmittelbar dem Fiskus zuzufallen, während
am Alleinerwerb des Mannes die Frau wenigstens eine Leib
zucht erhält.
Das Erbrecht der Gattin am gemeinschaftlichen Er
werb wird uns in dreifacher Form dargestellt: gesetzliches
Recht, abweichendes Gewohnheitsrecht und de lege ferenda
,richtiges* Recht.
Gesetzlich fällt die Errungenschaft bei Ermang
lung von Kindern an die Frau vollständig zu freiem Eigen
(ad suum veile disponit). Da nur bei Vorhandensein von
Kindern anderes bestimmt wird, gebührt der Gattin die
ganze Errungenschaft auch bei Konkurrenz mit Vorfahren
und Seitenverwandten des Verstorbenen. Sind Kinder vor
handen, so teilt sie mit ihnen zu gleichen Teilen; ob Ivopf-
teilung oder ILalbteilung eintritt, ist nicht gesagt.
Als Gewohnheitsrecht wird uns geschildert,
daß die Frau an der Errungenschaft nicht Eigentum, sondern
bloß Leibzucht erhält, und zwar in jedem Fall, auch wenn gar