Das eheliche Güterrecht in der Summa Raymunds etc.
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des Erbrechts aus der Astesana nicht, geschöpft zu haben. Da
er aber hier in zwei unmittelbar aufeinander folgenden
Stellen unverkennbare Anldänge an zwei auch in der Astesana
unmittelbar aufeinander folgende Stellen aufweist und Bay-
mund auch sonst die derselben Quelle entlehnten Stellen un
getrennt zusammenstellt, ist es naheliegend, anzunehmen, daß
die beiden vorliegenden Fragen der Astesana entnommen
wurden.
Inhaltlich wäre folgendes zu bemerken. Frage 13 ist
bei Baymund sehr summarisch behandelt. Der Unterschied
in der Behandlung des notwendigen und nützlichen Auf
wands ist getilgt, die Form voluntaria (statt voluptuaria) ist
im Mittelalter nicht selten, auch die Hostiensis hat volun-
tarius neben voluptarius gestellt.
In Frage 14 nimmt Baymund abermals zu einer Glossa-
torenkontroverse Stellung. Während Martinus die heute all
gemein als zutreffend anerkannte Meinung vertritt, das Pfand
recht für die Dotalforderung gehe allen, gesetzlichen wie ver
tragsmäßigen, Pfandrechten vor, hat Bulgarus behauptet,
nur vor älteren stillschweigenden, nicht aber vor älteren aus
drücklichen Pfandrechtgläubigern habe Justinian der Frau
den Vorzug einräumen wollen. Durch die Autorität des
Accursius (Glosse zu C. 8.17 c. 12.) hat diese Meinung weite
Verbreitung und namentlich im Usus modernus im Interesse
des Bealkredits viele Anhänger gefunden (siehe Glück, Ausf.
Erläuterungen 19. 271 ff.). Zu diesen Anhängern zählt gleich
der Summa Astesana auch die Baymunds. Bur nimmt Bay
mund eine bedeutende Erweiterung des Privilegs der Frau
vor, indem er es auf die donatio propter nuptias ausdehnt, ja
sogar darüber hinaus scheint er es auf die Paraphernal-
forderung erstrecken zu wollen, doch ist die Stelle insoferne
unklar, als sie offenbar für Paraphernen etwas anderes fest
setzen will als für die dos, schließlich aber doch das Gleiche
bestimmt. Vielleicht ist der Schlußsatz nur eine mißver
standene Wiedergabe des Schlußsatzes der Astesana. Bei der
weiten Verbreitung der Meinung des Bulgarus ist es natür
lich nicht auffallend, daß das österreichische Gewohnheits
recht des 16. Jahrhunderts (Zaiger, niederösterreichische
Landtafel, Walther) gleich den meisten Partikularrechten