Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 168. Band, (Jahrgang 1911)

Das eheliche Güterrecht in der Summa Raymunds etc. 
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des Erbrechts aus der Astesana nicht, geschöpft zu haben. Da 
er aber hier in zwei unmittelbar aufeinander folgenden 
Stellen unverkennbare Anldänge an zwei auch in der Astesana 
unmittelbar aufeinander folgende Stellen aufweist und Bay- 
mund auch sonst die derselben Quelle entlehnten Stellen un 
getrennt zusammenstellt, ist es naheliegend, anzunehmen, daß 
die beiden vorliegenden Fragen der Astesana entnommen 
wurden. 
Inhaltlich wäre folgendes zu bemerken. Frage 13 ist 
bei Baymund sehr summarisch behandelt. Der Unterschied 
in der Behandlung des notwendigen und nützlichen Auf 
wands ist getilgt, die Form voluntaria (statt voluptuaria) ist 
im Mittelalter nicht selten, auch die Hostiensis hat volun- 
tarius neben voluptarius gestellt. 
In Frage 14 nimmt Baymund abermals zu einer Glossa- 
torenkontroverse Stellung. Während Martinus die heute all 
gemein als zutreffend anerkannte Meinung vertritt, das Pfand 
recht für die Dotalforderung gehe allen, gesetzlichen wie ver 
tragsmäßigen, Pfandrechten vor, hat Bulgarus behauptet, 
nur vor älteren stillschweigenden, nicht aber vor älteren aus 
drücklichen Pfandrechtgläubigern habe Justinian der Frau 
den Vorzug einräumen wollen. Durch die Autorität des 
Accursius (Glosse zu C. 8.17 c. 12.) hat diese Meinung weite 
Verbreitung und namentlich im Usus modernus im Interesse 
des Bealkredits viele Anhänger gefunden (siehe Glück, Ausf. 
Erläuterungen 19. 271 ff.). Zu diesen Anhängern zählt gleich 
der Summa Astesana auch die Baymunds. Bur nimmt Bay 
mund eine bedeutende Erweiterung des Privilegs der Frau 
vor, indem er es auf die donatio propter nuptias ausdehnt, ja 
sogar darüber hinaus scheint er es auf die Paraphernal- 
forderung erstrecken zu wollen, doch ist die Stelle insoferne 
unklar, als sie offenbar für Paraphernen etwas anderes fest 
setzen will als für die dos, schließlich aber doch das Gleiche 
bestimmt. Vielleicht ist der Schlußsatz nur eine mißver 
standene Wiedergabe des Schlußsatzes der Astesana. Bei der 
weiten Verbreitung der Meinung des Bulgarus ist es natür 
lich nicht auffallend, daß das österreichische Gewohnheits 
recht des 16. Jahrhunderts (Zaiger, niederösterreichische 
Landtafel, Walther) gleich den meisten Partikularrechten
	        
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