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VII. Abhandlung: Bartsch.
Ergebnisse.
Aus der vorliegenden Untersuchung lassen sich folgende
Ergebnisse ableiten:
1. Die Behauptung Tomascheks, das eheliche Güterrecht
der Summa gehe auf die Hostiensis oder auf Azo zurück,
ist insoferne unrichtig, als diese Schriftsteller jedenfalls
nicht die unmittelbare Quelle der Summa bildeten.
2. Dagegen ist sicher, daß die die 1.—8. Frage be
handelnden Sätze die Summa des Monaldus, und zwar deren
Artikel de dote zur unmittelbaren Grundlage haben, außer
dem kannte Raymund den Wortlaut mehrerer von Monald
angeführter Belegstellen aus dem Corpus juris.
3. Die Monaldinische Vorlage ist nur in Frage 2 und 7,
und zwar in deutschrechtlichem Sinne umgearbeitet worden.
4. Die Antworten zu den Fragen 9—12 sind nach
römisch-kanonischen Vorlagen verfaßt, jedoch ohne Be
nutzung der Summen des Monaldus, des Azo oder des IIo-
stiensis und stärker in deutschrechtlichem Sinne um
gearbeitet.
5. Der. hinter Frage 12 eingeschobene Exkurs über Ge
wohnheitsrecht und vertragsmäßige Güterstände schildert das
österreichische Ehegüterrecht des Spätmittelalters. Es stimmt
mit dem Bild, das aus anderweitigen Quellen der gleichen
und späteren Zeit gewonnen wurde, völlig überein und liefert
damit eine überraschende Bestätigung für die Dichtigkeit
vieler bisher von der Wissenschaft nur indirekt erschlossener
Rechtssätze und Rechtsgebräuche. Zugleich lehrt diese Über
einstimmung, daß Raymund, dessen Kenntnisse des fremden
Rechts nur mäßige Tiefe und geringe Beherrschung verraten,
ein gründlicher und ausgezeichneter Kenner des einheimi
schen Rechts war.
6. Die Antworten der Fragen 13 und 14 stammen höchst
wahrscheinlich aus der Summa Astesana, nicht aus der Ho
stiensis oder der Monaldina.
7. Endlich läßt sich noch aus einer negativen Tatsache
ein Schluß ableiten. Raymund erwähnt auffälligerweise
nichts von der Bestellung der dos, die doch die bedeutenderen