Das eheliche Güterrecht in der Summa Kaymunds etc.
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Schriftsteller, namentlich auch Placentin, Azo, Hostiensis
recht ausführlich, meist in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Erläuterung des Begriffs der dos und ihrer Arten be
handeln. Diese Lücke erklärt sich dadurch, daß Monaldus
unter der Rubrik ,de dote dieselbe Lücke hat. Bei Monald
ist aber die Lücke gerechtfertigt, weil er die hier über
gangenen Bestimmungen kurz zuvor unter der Rubrik De
donatione (letzter Untertitel de donatione facta propter nup--
tias) angeführt hat. Daraus läßt sich schließen, daß Raymund
für sein Dotalrecht Monalds Artikel de dote als Hauptquelle
benutzte, und daß er die anderen Vorlagen entnommenen Be
stimmungen lediglich als Ergänzungen hinzufügte, ohne daß
er die anderen Quellen systematisch verarbeitete.
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