Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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B r u n n e r 
leitende Grundsatz der Verfügung ist in 'der Überschrift „de falsis 
testibus convincendis“ ausgesprochen. Es ist derselbe, welcher dem 
oben erörterten Titel 4S der lex Burgioidionum zu Grunde liegt. 
Das ludovicisclie Gesetz unterscheidet sich in einem Puncte wesent 
lich von der Gundobada. Diese gestattete dem Gegner des Zeugen 
führers, selbst einen der Zeugen zum Zweikampf herauszufordern. 
NachLudwig's Capitular kann dem Zeugenführer der Zeugenbeweis 
nur durch Gegenzeugen verlegt werden, auf welche die Partei sich, 
sobald die Zeugen des Beweisführers vernommen worden sind, 
berufen muss. Ergibt das Verhör der Gegenzeugen ein anderes 
Ergebniss als das der Zeugen des Beweisführers, so wählt der 
Richter — noch hat keiner von den Zeugen geschworen <) — aus 
jeder Zeugenreihe einen als Kämpen aus. Nur diese zum Zweikampf 
auserlesenen Zeugen schweren. Der unterliegende Kämpe verliert 
zur Strafe des Meineides die Hand, während seine Genossen für ihre 
Aussage, die sie zwar nicht beschworen, aber doch zu beschwören 
bereit waren, eine dem Lösegeld der Hand entsprechende Müsse zu 
entrichten haben. Der kampfbedürftigen Meineidsklage gegenüber, 
wie sie oben nach der lex Baiuwariorum dargestellt worden, ist 
dies Verfahren nach zwei Richtungen hin eine Neuerung, i. Die 
Meineidsklage ist eine Ersatzklage, die erst nach vollendetem Be 
friedigungsverfahren statthatte. Die Production von Gegenzeugen 
dient als Gegenbeweis, der in Bezug auf die nicht kämpfenden 
Zeugen den Charakter einer probatio ad evitandum perjurivm hat. 
2. Nach altem Recht kämpfte, wie nach der Gundobada, die in Bezug 
auf den ersten Punct mit dem Cap. Aquense übereinstimmt, die Partei 
mit dem Zeugen, während von nun an Zeuge gegen Zeugen steht. 
Die Bestimmungen der Capitularien, welche den Zeugenzwang 
betreffen, kommen in dem Abschnitte über die Inquisitionsgewalt 
zur Sprache. Andere Normen über das Zeugenverfahren, das Gebot 
der Nüchternheit, das Verbot, Zeugen durch Lohn zu dingen, die 
’) Das Cap. Ludwig’s kann in diesem Puncte unbedenklich aus formula Lang, zu 
L. L. Hlud. Pii,3 ergänzt werden, et unusquisque testis ex alia parte 
dieat .... et i taut nullns eorum iur et, eligat unum ex una parte et ex 
altera alium comes, tit pugnetur et antequam bellum incipiant iuret uterque: illud 
testimonium, quod ego Petrus et Johannes et Andreas dedimus, verum testimonium 
dedimus.
	        
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