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B r u n n e r
leitende Grundsatz der Verfügung ist in 'der Überschrift „de falsis
testibus convincendis“ ausgesprochen. Es ist derselbe, welcher dem
oben erörterten Titel 4S der lex Burgioidionum zu Grunde liegt.
Das ludovicisclie Gesetz unterscheidet sich in einem Puncte wesent
lich von der Gundobada. Diese gestattete dem Gegner des Zeugen
führers, selbst einen der Zeugen zum Zweikampf herauszufordern.
NachLudwig's Capitular kann dem Zeugenführer der Zeugenbeweis
nur durch Gegenzeugen verlegt werden, auf welche die Partei sich,
sobald die Zeugen des Beweisführers vernommen worden sind,
berufen muss. Ergibt das Verhör der Gegenzeugen ein anderes
Ergebniss als das der Zeugen des Beweisführers, so wählt der
Richter — noch hat keiner von den Zeugen geschworen <) — aus
jeder Zeugenreihe einen als Kämpen aus. Nur diese zum Zweikampf
auserlesenen Zeugen schweren. Der unterliegende Kämpe verliert
zur Strafe des Meineides die Hand, während seine Genossen für ihre
Aussage, die sie zwar nicht beschworen, aber doch zu beschwören
bereit waren, eine dem Lösegeld der Hand entsprechende Müsse zu
entrichten haben. Der kampfbedürftigen Meineidsklage gegenüber,
wie sie oben nach der lex Baiuwariorum dargestellt worden, ist
dies Verfahren nach zwei Richtungen hin eine Neuerung, i. Die
Meineidsklage ist eine Ersatzklage, die erst nach vollendetem Be
friedigungsverfahren statthatte. Die Production von Gegenzeugen
dient als Gegenbeweis, der in Bezug auf die nicht kämpfenden
Zeugen den Charakter einer probatio ad evitandum perjurivm hat.
2. Nach altem Recht kämpfte, wie nach der Gundobada, die in Bezug
auf den ersten Punct mit dem Cap. Aquense übereinstimmt, die Partei
mit dem Zeugen, während von nun an Zeuge gegen Zeugen steht.
Die Bestimmungen der Capitularien, welche den Zeugenzwang
betreffen, kommen in dem Abschnitte über die Inquisitionsgewalt
zur Sprache. Andere Normen über das Zeugenverfahren, das Gebot
der Nüchternheit, das Verbot, Zeugen durch Lohn zu dingen, die
’) Das Cap. Ludwig’s kann in diesem Puncte unbedenklich aus formula Lang, zu
L. L. Hlud. Pii,3 ergänzt werden, et unusquisque testis ex alia parte
dieat .... et i taut nullns eorum iur et, eligat unum ex una parte et ex
altera alium comes, tit pugnetur et antequam bellum incipiant iuret uterque: illud
testimonium, quod ego Petrus et Johannes et Andreas dedimus, verum testimonium
dedimus.