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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  369
Voraussetzungen  der  Zeugenfälligkeit,  die  sich  auf  Standes-  und
Stammesgleichheit  und  ein  bestimmtes  Vermögensmass  beziehen,
seien  hier  nur  im  Vorübergehen  erwähnt,  da  sie  den  Gegensatz  von
Zeugen  und  Inquisitionsbeweis  nicht  berühren.
0.  Das  Zeugenverfahren  einzelner  Stammesrechte  nach
Urkunden  karolingischer  Zeit.
Das  Ergebniss,  welches  die  Untersuchung  über  die  Capitularien
geliefert  hat,  wird  durch  die  Urkunden  nach  allen  Richtungen  hin
bestätigt.  Auf  Grund  derselben  soll  in  Folgendem  das  Zeugenverfahren
des  hier  behandelten  Zeitraums,  soweit  es  die  Unterscheidung  von
Zeugen-  und  Inquisitionsbeweis  erheischt,  nach  den  Sonderrechten
der  im  fränkischen  Reiche  vereinigten  Stämme  dargestellt  werden.
Wenn  auch  das  in  den  Urkunden  gebotene  Material  nicht  ausreicht,
alle  Stammesrechte  in  gleicher  Weise  zu  berücksichtigen,  so  genügt
es  doch,  um  für  alle  mit  Sicherheit  jene  Schlüsse  zu  ziehen,  auf  die
es  zur  Erhärtung  des  berührten  Gegensatzes  ankömmt.
Weitaus  am  anschaulichsten  schildern  uns  das  Verfahren  die
Gerichtsurkunden  aus  den  Gebieten  des  langobardischen  und  des
westgoth’schen  Rechts.  Die  Gründe  liegen  nahe.  Einerseits  kamen
daselbst  die  Urkunden  im  Gerichtsverfahren  schon  früher  zur  Anwendung, ­
  indem  dieses  das  von  den  Römern  überkommene  Notariatswesen ­
  seinen  Zwecken  dienstbar  machte.  Anderseits  zwang  die  concurrierende
  Nachbfschaft  des  römischen  Rechtes,  die  Beobachtung
aller  einzelnen  durch  das  germanische  Stammesrecht  gebotenen
Förmlichkeiten  in  der  Urkunde  ausdrücklich  zu  betonen,  während
dort,  wo  das  heimische  Recht  auf  abgeschlossenem  Territorium  ungeschmälerte ­
  Geltung  hatte,  eine  solche  Veranlassung  nicht  vorlag.
Ich  beginne  mit  den  Urkunden  des  langobardischen
Rechtsgebietes  1 ).  Um  zur  Anschauung  zu  bringen,  wie  der

1 J  Die  Urkunden,  auf  welche  die  folgende  Darstellung  sich  stützt,  betreffen  zumeist
Processe  um  unbewegliches  Gut,  in  welchen  der  durch  Gemeindezeugniss  geführte
Beweis  dreissigjährigen  Besitzes  den  Ausschlag  gibt.  Als  anschauliche  Beispiele
für  Zeugenverfahren  vergleiche  man  Memorie  e  documenti  per  servire  all’  istoria
del  duealo  di  Lucca  IV b ,  27;  63;  65;  V^,  386;  466;  504;  Muratori,  Antiquitäten
Ilaliac  I,  973;  11 r ,  1015  ;  V,  311,

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