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Brunner
und unzweideutig für die Zeugenproduction von Seite der Partei,
dass sie eines weiteren Commentars nicht bedarf.
Ich fasse das Ergehniss dieser kritischen Ausführungen zusammen.
Ein Verbot der Zeugenproduction kennen die Capitularien
nicht. Ebenso wenig lässt sich — um vorläufig abzusehen von den
zwei noch nicht erledigten langobardischen Capitularienstellen —
ein subsidiäres Zeugenernennungsrecht des ordentlichen Richters
erweisen.
Die Änderungen, welche die karolingischen Capitularien in
Bezug auf das ordentliche Zeugenverfahren durchzuführen suchten,
entsprangen nicht etwa einer principiellen Annäherung an ein mehr
inquisitorisches Verfahren, sondern dem durch vorwaltend christlich
religiöse Motive geleiteten Streben, der Sünde des Meineids zu
steuern. Die Massregeln, die man zu diesem Zwecke ergriff, waren
theils repressiver, tlieils präventiver Natur. Zur ersteren Gruppe
gehört die Verschärfung der Meineidsstrafe, als welche durchgehend
der Verlust oder die Lösungsbusse der Schwurhand festgesetzt
wurde.
Um von vorne herein dem Meineid der Zeugen vorzubeugen,
wurde 1. die eingreifende Bestimmung getroffen, dass der Richter die
Zeugen, ehe sie zum Schwure zugelassen werden, einzeln verhören
solle. Dieses dem Zeugeneid vorausgehende Verhör der Zeugen ist
es, welches in den Quellen auch inquisitio heisst und im Gegensatz
zur technischen inquisitio, als einer inquisitio per festes, inquisitio
testiinn genannt werden könnte. Die Stellen, welche für dieses Verhör
in Betracht kommen sind folgende. §.11, Cap. miss. Theod. vill.
803, P. 133 : „De periuriis ut cnveantur et non culmittantnr testes
ad iuramentum, antequam discutiantur et si aliter discuti non
possint, separentur ab invicem et singulariter inquirantur“. §. 6,
Cap. Aq. 809, P. 136: „ut testes priusquam iurent, separatim
discuciantur, quod de illam rem dicere velint, unde testimonium
reddere debent“. §. 21, Cap. missorum, 803, P. 115: „de
falsis testibus inquirendum est, ut non recipiantur“ • §. 12, Cap.
Lang. Pippini 801 — 810, P. 104 habe ich, soweit er hieher
gehört, bereits oben ausgeschrieben. Der Einfluss, welchen
die Anordnung dieses Zeugenverhörs auf die Stellung des Zeugenbeweises
zum Urtheil ausübte, wird später gelegentlich zur Sprache
kommen.