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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

und  unzweideutig  für  die  Zeugenproduction  von  Seite  der  Partei,
dass  sie  eines  weiteren  Commentars  nicht  bedarf.
Ich  fasse  das  Ergehniss  dieser  kritischen  Ausführungen  zusammen. ­
  Ein  Verbot  der  Zeugenproduction  kennen  die  Capitularien
nicht.  Ebenso  wenig  lässt  sich  —  um  vorläufig  abzusehen  von  den
zwei  noch  nicht  erledigten  langobardischen  Capitularienstellen  —
ein  subsidiäres  Zeugenernennungsrecht  des  ordentlichen  Richters
erweisen.
Die  Änderungen,  welche  die  karolingischen  Capitularien  in
Bezug  auf  das  ordentliche  Zeugenverfahren  durchzuführen  suchten,
entsprangen  nicht  etwa  einer  principiellen  Annäherung  an  ein  mehr
inquisitorisches  Verfahren,  sondern  dem  durch  vorwaltend  christlich
religiöse  Motive  geleiteten  Streben,  der  Sünde  des  Meineids  zu
steuern.  Die  Massregeln,  die  man  zu  diesem  Zwecke  ergriff,  waren
theils  repressiver,  tlieils  präventiver  Natur.  Zur  ersteren  Gruppe
gehört  die  Verschärfung  der  Meineidsstrafe,  als  welche  durchgehend
der  Verlust  oder  die  Lösungsbusse  der  Schwurhand  festgesetzt
wurde.
Um  von  vorne  herein  dem  Meineid  der  Zeugen  vorzubeugen,
wurde  1.  die  eingreifende  Bestimmung  getroffen,  dass  der  Richter  die
Zeugen,  ehe  sie  zum  Schwure  zugelassen  werden,  einzeln  verhören
solle.  Dieses  dem  Zeugeneid  vorausgehende  Verhör  der  Zeugen  ist
es,  welches  in  den  Quellen  auch  inquisitio  heisst  und  im  Gegensatz
zur  technischen  inquisitio,  als  einer  inquisitio  per  festes,  inquisitio
testiinn  genannt  werden  könnte.  Die  Stellen,  welche  für  dieses  Verhör
in  Betracht  kommen  sind  folgende.  §.11,  Cap.  miss.  Theod.  vill.
803,  P.  133  :  „De  periuriis  ut  cnveantur  et  non  culmittantnr  testes
ad  iuramentum,  antequam  discutiantur  et  si  aliter  discuti  non
possint,  separentur  ab  invicem  et  singulariter  inquirantur“.  §.  6,
Cap.  Aq.  809,  P.  136:  „ut  testes  priusquam  iurent,  separatim
discuciantur,  quod  de  illam  rem  dicere  velint,  unde  testimonium
  reddere  debent“.  §.  21,  Cap.  missorum,  803,  P.  115:  „de
falsis  testibus  inquirendum  est,  ut  non  recipiantur“  •  §.  12,  Cap.
Lang.  Pippini  801  —  810,  P.  104  habe  ich,  soweit  er  hieher
  gehört,  bereits  oben  ausgeschrieben.  Der  Einfluss,  welchen
die  Anordnung  dieses  Zeugenverhörs  auf  die  Stellung  des  Zeugenbeweises ­
  zum  Urtheil  ausübte,  wird  später  gelegentlich  zur  Sprache
kommen.
            
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