368 B r u n n e r leitende Grundsatz der Verfügung ist in 'der Überschrift „de falsis testibus convincendis“ ausgesprochen. Es ist derselbe, welcher dem oben erörterten Titel 4S der lex Burgioidionum zu Grunde liegt. Das ludovicisclie Gesetz unterscheidet sich in einem Puncte wesent lich von der Gundobada. Diese gestattete dem Gegner des Zeugen führers, selbst einen der Zeugen zum Zweikampf herauszufordern. NachLudwig's Capitular kann dem Zeugenführer der Zeugenbeweis nur durch Gegenzeugen verlegt werden, auf welche die Partei sich, sobald die Zeugen des Beweisführers vernommen worden sind, berufen muss. Ergibt das Verhör der Gegenzeugen ein anderes Ergebniss als das der Zeugen des Beweisführers, so wählt der Richter — noch hat keiner von den Zeugen geschworen <) — aus jeder Zeugenreihe einen als Kämpen aus. Nur diese zum Zweikampf auserlesenen Zeugen schweren. Der unterliegende Kämpe verliert zur Strafe des Meineides die Hand, während seine Genossen für ihre Aussage, die sie zwar nicht beschworen, aber doch zu beschwören bereit waren, eine dem Lösegeld der Hand entsprechende Müsse zu entrichten haben. Der kampfbedürftigen Meineidsklage gegenüber, wie sie oben nach der lex Baiuwariorum dargestellt worden, ist dies Verfahren nach zwei Richtungen hin eine Neuerung, i. Die Meineidsklage ist eine Ersatzklage, die erst nach vollendetem Be friedigungsverfahren statthatte. Die Production von Gegenzeugen dient als Gegenbeweis, der in Bezug auf die nicht kämpfenden Zeugen den Charakter einer probatio ad evitandum perjurivm hat. 2. Nach altem Recht kämpfte, wie nach der Gundobada, die in Bezug auf den ersten Punct mit dem Cap. Aquense übereinstimmt, die Partei mit dem Zeugen, während von nun an Zeuge gegen Zeugen steht. Die Bestimmungen der Capitularien, welche den Zeugenzwang betreffen, kommen in dem Abschnitte über die Inquisitionsgewalt zur Sprache. Andere Normen über das Zeugenverfahren, das Gebot der Nüchternheit, das Verbot, Zeugen durch Lohn zu dingen, die ’) Das Cap. Ludwig’s kann in diesem Puncte unbedenklich aus formula Lang, zu L. L. Hlud. Pii,3 ergänzt werden, et unusquisque testis ex alia parte dieat .... et i taut nullns eorum iur et, eligat unum ex una parte et ex altera alium comes, tit pugnetur et antequam bellum incipiant iuret uterque: illud testimonium, quod ego Petrus et Johannes et Andreas dedimus, verum testimonium dedimus.