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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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B  r  u  n  n  e  r

Zeugenbeweis  sieb  in  das  Verfahren  einfügt,  ist  eine  Vorfrage  zu
erledigen.  Der  germanische  Grundsatz,  dass  die  Beweisrolle  den  Beklagten ­
  treffe,  erleidet  im  langobardischen  Gerichtsverfahren  dieser
Zeit  noch  keine  Einschränkung.  Es  ist  unrichtig,  wenn  Walter
R.  G.  §.  685  sagt:  „Bei  den  Langobarden  wurde  durch  den  Grundsatz, ­
  dass  alle  Beweislast  auf  dem  Kläger,  nicht  auf  dem  Beklagten
ruhe,  in  die  Procedur  (bei  Klagen  um  ein  Grundstück)  der  feste
Gang  gebracht,  wodurch  sich  die  langobardischen  Formeln  vor  den
deutschen  vortheilhaft  auszeichnen“.  HlotliarL  Cap.  Lang.  835,
c.  5,  auf  das  er  sich  beruft  i),  gehört,  wie  Boretius  S.  183  nachgewiesen, ­
  nicht  einem  Capitular  an,  sondern  ist  Privatarbeit  eines
späteren  Juristen.  Was  die  Formeln  betrifft,  so  vermag  ich  in  denselben ­
  das  von  Walter  angegebene  Princip  ebenso  wenig  zu  finden
wie  in  den  Urkunden.
In  den  letzteren  wird  es  geradezu  als  Sache  des  Beklagten  bezeichnet, ­
  ut  rationem  ponat,  d.  h.  dass  er  durch  Angabe  und  Beweis
der  causa  possessionis  der  Klage  gegenüber  Rechenschaft  gehe.
Ponitis  mihi  rationem  pro  quid  vos  eas  (res)  obere  voletis  fordert
in  Memorie  di  Lucca  IV b ,  27,  a.  822  der  Kläger  den  Beklagten  auf.
Ecce  nos  parati  ab  isto  E.  ut  nobis  rationem  mittat  de  casis  et  rebus
quas  ei  mustravimus  erklären  Mem.  d.  L.  IW,  65  -),  a.  884  die
Kläger,  nachdem  sie  dem  Beklagten  den  Gegenstand  der  Klage  an
Ort  und  Stelle  gewiesen  hatten.  In  den  Processformeln  des  Über  legis
Langobar  darum  ist  diese  Aufforderung  in  Frageform  gekleidet.  (Martinas ­
  .)  Petre  te  appellat  Martinas  quod  tu  tenes  sibi  terram  malo
ordine  in  tali  loco.  (Petrus:)  Jpsa  terra  mea  propria  est.  (Martinus:)
  Quid  tibi  pertinet 3 )  ?

1 )  P.  371:  „Qui  possessor  ad  iudicium  venit,  non  est  cogendus  dicere  unde  teilet  nee  probationis
  neccssitas  ei  debet  imponi  sed  hoc  officium  magis  est  petitoris,  ut  rem
guam  repetit  ad  se  doceat  pcrtinere u .  Die  Beweisregel  ist  von  einem  Romanisten
vielleicht  in  bewusstem  Gegensatz  gegen  das  germanische  Beweisprincip  abgefass^
worden.
2 )  Dazu  die  Nachträge  Vb,  569.
3 )  Der  Beklagte  ist  nicht  gehalten  dieser  Aufforderung  sogleich  zu  entsprechen;  er
kann  Frist  begehren,  um  privatim  nähere  Erkundigung  einzuziehen  und  diese
Erkundigung  wird  inquisitio  genannt.  M.  d.  L.  IV b ,  6&  erwiedel't  der  Beklagte  :
„casis  et  rebus  ipsis,  quas  mihi  mustrastis }  abet  et  detinet  pars  ccclcsic  .  .  .  tarnen
volo  iscire  et  inquirere  .  .  .  pro  quit  abet  et  detinet,  si  abet  exindc  monimen  aut
            
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