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B r u n n e r
Zeugenbeweis sieb in das Verfahren einfügt, ist eine Vorfrage zu
erledigen. Der germanische Grundsatz, dass die Beweisrolle den Be
klagten treffe, erleidet im langobardischen Gerichtsverfahren dieser
Zeit noch keine Einschränkung. Es ist unrichtig, wenn Walter
R. G. §. 685 sagt: „Bei den Langobarden wurde durch den Grund
satz, dass alle Beweislast auf dem Kläger, nicht auf dem Beklagten
ruhe, in die Procedur (bei Klagen um ein Grundstück) der feste
Gang gebracht, wodurch sich die langobardischen Formeln vor den
deutschen vortheilhaft auszeichnen“. HlotliarL Cap. Lang. 835,
c. 5, auf das er sich beruft i), gehört, wie Boretius S. 183 nach
gewiesen, nicht einem Capitular an, sondern ist Privatarbeit eines
späteren Juristen. Was die Formeln betrifft, so vermag ich in den
selben das von Walter angegebene Princip ebenso wenig zu finden
wie in den Urkunden.
In den letzteren wird es geradezu als Sache des Beklagten be
zeichnet, ut rationem ponat, d. h. dass er durch Angabe und Beweis
der causa possessionis der Klage gegenüber Rechenschaft gehe.
Ponitis mihi rationem pro quid vos eas (res) obere voletis fordert
in Memorie di Lucca IV b , 27, a. 822 der Kläger den Beklagten auf.
Ecce nos parati ab isto E. ut nobis rationem mittat de casis et rebus
quas ei mustravimus erklären Mem. d. L. IW, 65 -), a. 884 die
Kläger, nachdem sie dem Beklagten den Gegenstand der Klage an
Ort und Stelle gewiesen hatten. In den Processformeln des Über legis
Langobar darum ist diese Aufforderung in Frageform gekleidet. (Mar
tinas .) Petre te appellat Martinas quod tu tenes sibi terram malo
ordine in tali loco. (Petrus:) Jpsa terra mea propria est. (Mar-
tinus:) Quid tibi pertinet 3 ) ?
1 ) P. 371: „Qui possessor ad iudicium venit, non est cogendus dicere unde teilet nee pro-
bationis neccssitas ei debet imponi sed hoc officium magis est petitoris, ut rem
guam repetit ad se doceat pcrtinere u . Die Beweisregel ist von einem Romanisten
vielleicht in bewusstem Gegensatz gegen das germanische Beweisprincip abgefass^
worden.
2 ) Dazu die Nachträge Vb, 569.
3 ) Der Beklagte ist nicht gehalten dieser Aufforderung sogleich zu entsprechen; er
kann Frist begehren, um privatim nähere Erkundigung einzuziehen und diese
Erkundigung wird inquisitio genannt. M. d. L. IV b , 6& erwiedel't der Beklagte :
„casis et rebus ipsis, quas mihi mustrastis } abet et detinet pars ccclcsic . . . tarnen
volo iscire et inquirere . . . pro quit abet et detinet, si abet exindc monimen aut