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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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B  r  u  n  n  e  r

leitende  Grundsatz  der  Verfügung  ist  in  'der  Überschrift  „de  falsis
testibus  convincendis“  ausgesprochen.  Es  ist  derselbe,  welcher  dem
oben  erörterten  Titel  4S  der  lex  Burgioidionum  zu  Grunde  liegt.
Das  ludovicisclie  Gesetz  unterscheidet  sich  in  einem  Puncte  wesentlich ­
  von  der  Gundobada.  Diese  gestattete  dem  Gegner  des  Zeugenführers, ­
  selbst  einen  der  Zeugen  zum  Zweikampf  herauszufordern.
NachLudwig's  Capitular  kann  dem  Zeugenführer  der  Zeugenbeweis
nur  durch  Gegenzeugen  verlegt  werden,  auf  welche  die  Partei  sich,
sobald  die  Zeugen  des  Beweisführers  vernommen  worden  sind,
berufen  muss.  Ergibt  das  Verhör  der  Gegenzeugen  ein  anderes
Ergebniss  als  das  der  Zeugen  des  Beweisführers,  so  wählt  der
Richter  —  noch  hat  keiner  von  den  Zeugen  geschworen  <)  —  aus
jeder  Zeugenreihe  einen  als  Kämpen  aus.  Nur  diese  zum  Zweikampf
auserlesenen  Zeugen  schweren.  Der  unterliegende  Kämpe  verliert
zur  Strafe  des  Meineides  die  Hand,  während  seine  Genossen  für  ihre
Aussage,  die  sie  zwar  nicht  beschworen,  aber  doch  zu  beschwören
bereit  waren,  eine  dem  Lösegeld  der  Hand  entsprechende  Müsse  zu
entrichten  haben.  Der  kampfbedürftigen  Meineidsklage  gegenüber,
wie  sie  oben  nach  der  lex  Baiuwariorum  dargestellt  worden,  ist
dies  Verfahren  nach  zwei  Richtungen  hin  eine  Neuerung,  i.  Die
Meineidsklage  ist  eine  Ersatzklage,  die  erst  nach  vollendetem  Befriedigungsverfahren ­
  statthatte.  Die  Production  von  Gegenzeugen
dient  als  Gegenbeweis,  der  in  Bezug  auf  die  nicht  kämpfenden
Zeugen  den  Charakter  einer  probatio  ad  evitandum  perjurivm  hat.
2.  Nach  altem  Recht  kämpfte,  wie  nach  der  Gundobada,  die  in  Bezug
auf  den  ersten  Punct  mit  dem  Cap.  Aquense  übereinstimmt,  die  Partei
mit  dem  Zeugen,  während  von  nun  an  Zeuge  gegen  Zeugen  steht.
Die  Bestimmungen  der  Capitularien,  welche  den  Zeugenzwang
betreffen,  kommen  in  dem  Abschnitte  über  die  Inquisitionsgewalt
zur  Sprache.  Andere  Normen  über  das  Zeugenverfahren,  das  Gebot
der  Nüchternheit,  das  Verbot,  Zeugen  durch  Lohn  zu  dingen,  die

’)  Das  Cap.  Ludwig’s  kann  in  diesem  Puncte  unbedenklich  aus  formula  Lang,  zu
L.  L.  Hlud.  Pii,3  ergänzt  werden,  et  unusquisque  testis  ex  alia  parte
dieat  ....  et  i  taut  nullns  eorum  iur  et,  eligat  unum  ex  una  parte  et  ex
altera  alium  comes,  tit  pugnetur  et  antequam  bellum  incipiant  iuret  uterque:  illud
testimonium,  quod  ego  Petrus  et  Johannes  et  Andreas  dedimus,  verum  testimonium
dedimus.
            
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