370 B r u n n e r Zeugenbeweis sieb in das Verfahren einfügt, ist eine Vorfrage zu erledigen. Der germanische Grundsatz, dass die Beweisrolle den Be klagten treffe, erleidet im langobardischen Gerichtsverfahren dieser Zeit noch keine Einschränkung. Es ist unrichtig, wenn Walter R. G. §. 685 sagt: „Bei den Langobarden wurde durch den Grund satz, dass alle Beweislast auf dem Kläger, nicht auf dem Beklagten ruhe, in die Procedur (bei Klagen um ein Grundstück) der feste Gang gebracht, wodurch sich die langobardischen Formeln vor den deutschen vortheilhaft auszeichnen“. HlotliarL Cap. Lang. 835, c. 5, auf das er sich beruft i), gehört, wie Boretius S. 183 nach gewiesen, nicht einem Capitular an, sondern ist Privatarbeit eines späteren Juristen. Was die Formeln betrifft, so vermag ich in den selben das von Walter angegebene Princip ebenso wenig zu finden wie in den Urkunden. In den letzteren wird es geradezu als Sache des Beklagten be zeichnet, ut rationem ponat, d. h. dass er durch Angabe und Beweis der causa possessionis der Klage gegenüber Rechenschaft gehe. Ponitis mihi rationem pro quid vos eas (res) obere voletis fordert in Memorie di Lucca IV b , 27, a. 822 der Kläger den Beklagten auf. Ecce nos parati ab isto E. ut nobis rationem mittat de casis et rebus quas ei mustravimus erklären Mem. d. L. IW, 65 -), a. 884 die Kläger, nachdem sie dem Beklagten den Gegenstand der Klage an Ort und Stelle gewiesen hatten. In den Processformeln des Über legis Langobar darum ist diese Aufforderung in Frageform gekleidet. (Mar tinas .) Petre te appellat Martinas quod tu tenes sibi terram malo ordine in tali loco. (Petrus:) Jpsa terra mea propria est. (Mar- tinus:) Quid tibi pertinet 3 ) ? 1 ) P. 371: „Qui possessor ad iudicium venit, non est cogendus dicere unde teilet nee pro- bationis neccssitas ei debet imponi sed hoc officium magis est petitoris, ut rem guam repetit ad se doceat pcrtinere u . Die Beweisregel ist von einem Romanisten vielleicht in bewusstem Gegensatz gegen das germanische Beweisprincip abgefass^ worden. 2 ) Dazu die Nachträge Vb, 569. 3 ) Der Beklagte ist nicht gehalten dieser Aufforderung sogleich zu entsprechen; er kann Frist begehren, um privatim nähere Erkundigung einzuziehen und diese Erkundigung wird inquisitio genannt. M. d. L. IV b , 6& erwiedel't der Beklagte : „casis et rebus ipsis, quas mihi mustrastis } abet et detinet pars ccclcsic . . . tarnen volo iscire et inquirere . . . pro quit abet et detinet, si abet exindc monimen aut