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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Ueber  österr.  Zustände  in  den  Jahren  1740  —1792.

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curs-Ordnung  beabsichtiget  worden,  durchaus  nicht  erreicht  werden.
Selbst  bei  den  Stadtgerichten  fanden  sich  die  Beisitzer  äusserst
schwer  und  meistens  auch  widerwillig  in  die  neuen  Processformen.
Theilweise  hatte  dies  die  Regierung  vorhergesehen.  Dies  war  der
Hauptgrund,  dass  die  Gerichtsordnung  ganz  gegen  die  Grundsätze
der  früheren  Zeiten,  in  jeder  auch  noch  so  unbedeutenden  Rechtssache ­
  gegen  ein  Urtheil  die  Appellation  und  gegen  jeden  Bescheid
des  unteren  Richters  den  Recurs  gestattete  und  bei  einer  Verschiedenheit ­
  der  Entscheidungen  des  unteren  und  oberen  Richters  auch
noch  die  Revision  oder  den  Recurs  an  den  obersten  Gerichtshof  erlaubte. ­
  Man  begreift,  dass  man  auch  noch  andere  Gründe  für  diese
Begünstigung  der  Appellationen  und  Recurse  hatte,  aber  diese  Begünstigung, ­
  welche  wegen  des  Zustandes  der  Untergerichte  weiter  ging,
als  sie  vielleicht  sonst  gegangen  wäre,  gereichte  der  Justizpflege
nicht  zum  Vortheil.
Die  Schwierigkeiten,  mit  den  alten  Communal-Verfassungen  eine
wissenschaftliche  Justizpflege  zu  erreichen,  vermehrten  sich,  als
(23.  Juni  1782)  eine  neue  Vorschrift  in  Ansehung  des  Geschäftsstyls
erschien,  welche  Gleichförmigkeit,  Präcision  und  Kürze  des  Styls
verlangte  und  dazu  auch  Formulare  hinausgab.  Zwar  wirkte  diese
Vorschrift  mehr  auf  die  sogenannten  politischen  Geschäfte;  die  Gerichtsordnung ­
  hatte  aber  auch  etwas  Aehnliches  verlangt  und  auch
dies  machte  den  alten  Communal-Beamten  Schwierigkeiten.
Die  Schwierigkeiten  vermehrten  sich  aber,  als  in  den  Jahren
1783  und  1784  Jurisdictions-Normen  erschienen,  welche  neue  Bestimmungen ­
  über  die  Competenz  der  Gerichtsstellen  gaben.  Durch
sie  erloschen  die  Gerichte  der  Universitäten,  die  geistlichen  Gerichte,
die  privilegirten  Instanzen  für  unadeliclxe  Staatsbeamte  und  die  sogenannten ­
  siegelmässigen  Personen.  Die  Communalgerichte  hatten
nun  oft  über  Dinge,  welche  bei  den  aufgehobenen  Gerichten  erster
Instanz  vorgekommen  und  zum  Theil  wichtige  Fragenbetrafen,  zu  entscheiden ­
  und  die  Klagen,  dass  schlecht  entschieden  werde,  waren
häufig.
Obgleich  nun  die  Staatsverwaltung,  um  eine  gute  Justizpflege
im  Sinne  der  neueren  Gesetze  sicher  zu  stellen,  schon  mit  dem  Hofdeerete
  vom  1.  Nov.  1783  den  Wiener  Magistrat  und  um  dieselbe
Zeit  auch  die  Magistrate  einiger  andern  Städte  organisirt  hatte,
musste  sie  sich,  da  auch  bei  der  politischen  Geschäftsführung  über  die
            
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