Ueber österr. Zustände in den Jahren 1740 —1792. 183 curs-Ordnung beabsichtiget worden, durchaus nicht erreicht werden. Selbst bei den Stadtgerichten fanden sich die Beisitzer äusserst schwer und meistens auch widerwillig in die neuen Processformen. Theilweise hatte dies die Regierung vorhergesehen. Dies war der Hauptgrund, dass die Gerichtsordnung ganz gegen die Grundsätze der früheren Zeiten, in jeder auch noch so unbedeutenden Rechts sache gegen ein Urtheil die Appellation und gegen jeden Bescheid des unteren Richters den Recurs gestattete und bei einer Verschie denheit der Entscheidungen des unteren und oberen Richters auch noch die Revision oder den Recurs an den obersten Gerichtshof er laubte. Man begreift, dass man auch noch andere Gründe für diese Begünstigung der Appellationen und Recurse hatte, aber diese Begün stigung, welche wegen des Zustandes der Untergerichte weiter ging, als sie vielleicht sonst gegangen wäre, gereichte der Justizpflege nicht zum Vortheil. Die Schwierigkeiten, mit den alten Communal-Verfassungen eine wissenschaftliche Justizpflege zu erreichen, vermehrten sich, als (23. Juni 1782) eine neue Vorschrift in Ansehung des Geschäftsstyls erschien, welche Gleichförmigkeit, Präcision und Kürze des Styls verlangte und dazu auch Formulare hinausgab. Zwar wirkte diese Vorschrift mehr auf die sogenannten politischen Geschäfte; die Ge richtsordnung hatte aber auch etwas Aehnliches verlangt und auch dies machte den alten Communal-Beamten Schwierigkeiten. Die Schwierigkeiten vermehrten sich aber, als in den Jahren 1783 und 1784 Jurisdictions-Normen erschienen, welche neue Be stimmungen über die Competenz der Gerichtsstellen gaben. Durch sie erloschen die Gerichte der Universitäten, die geistlichen Gerichte, die privilegirten Instanzen für unadeliclxe Staatsbeamte und die soge nannten siegelmässigen Personen. Die Communalgerichte hatten nun oft über Dinge, welche bei den aufgehobenen Gerichten erster Instanz vorgekommen und zum Theil wichtige Fragenbetrafen, zu ent scheiden und die Klagen, dass schlecht entschieden werde, waren häufig. Obgleich nun die Staatsverwaltung, um eine gute Justizpflege im Sinne der neueren Gesetze sicher zu stellen, schon mit dem Hof- deerete vom 1. Nov. 1783 den Wiener Magistrat und um dieselbe Zeit auch die Magistrate einiger andern Städte organisirt hatte, musste sie sich, da auch bei der politischen Geschäftsführung über die