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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Ueber  österr.  Zustände  in  den  Jahren  1740  —  1792.

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Grundsätze  in  Beziehung  auf  die  Gemeinde-Verfassungen  ziemlich
einfach  zu  sein;  sie  sind  es  aber  nicht  und  machten  daher  manche  neue
Zusätze  und  Erläuterungen  nothwendig.  Als  Resultat  ergab  sich
Folgendes:
1.  Die  alten  Communal-Yerfassungen  in  den  Städten  und  Marktflecken ­
  hatten  als  unverträglich  mit  der  Organisirung  der  Magistrate
aufgehört  und  mit  ihnen  die  alten  Titel  oder  Aemter  von  Schultheissen,
  Primatoren,  Stadtältesten,  Rathsherren,  Senatoren,  Stadtschreibern, ­
  Consulenten  u.  s.  \v.
2.  Der  Magistrat  bestand  in  den  kleineren  Städten  und  Märkten, ­
  welche  die  Civil-Gerichtsharkeit  beibehalten  hatten,  gewöhnlich
aus  einem  Bürgermeister,  dem  Justiz-Referenten,  welcher  Syndicus
hiess  und  zugleich  erster  Rath  war,  und  zwei  oder  drei  von  der  Gemeinde ­
  aus  den  ihrigen  gewählten  Räthen.  In  den  etwas  grösseren
Städten  war  der  Bürgermeister,  ja  zuweilen  auch  noch  ein  Rath  aus
dem  Stande  der  Juristen  genommen,  ja  in  grossen  Städten  bestand
das  ganze  Collegium  des  Magistrates  aus  Männern  mit  Rechtsstudien.
3.  Der  Magistrat  hatte  die  sämmtlichen  gerichtlichen,  politischen ­
  und  ökonomischen  Geschäfte  seines  Bezirkes  über  sich  und
vertheilte  ihre  Besorgung  unter  seine  Mitglieder.  In  Ansehung  der
ökonomischen  Geschäfte  bestand  jedoch  ein  von  Zeit  zu  Zeit  erneuerter ­
  Gemeinde-Ausschuss  zur  Controle  des  Magistrates  und  zur
Entscheidung  über  Ausgabsposten  oder  jene  Neuerungen  in  der  Verwaltung, ­
  welche  der  Magistrat  in  Antrag  bringt.
4.  In  den  kleinen  Städten  und  Märkten,  welche  keinen  gesetzmässig
  bestellten  oder  nach  der  Geschäftssprache  keinen  organisirten
  Magistrat  erlangten,  konnten  zwar  die  alten  Titel  und  auch
etwas  von  der  älteren  Geschäfts-Vertheilung  fortdauern,  doch  war
die  Stellung  im  Ganzen  wesentlich  verändert,  weil  die  Civilgerichtsbarkeit
  wegfiel  und  gewöhnlich  auch  die  Polizei-Verwaltung,  in  sofern ­
  die  letztere  es  gesetzlich  mit  schriftlichen  Aufsätzen  zu  thun
hatte.
5.  Zufolge  der  Organisation  der  Stadtgemeinden  hörte  dadurch
der  den  Zünften  verfassungsmässig  gesicherte  Einfluss  auf  gewisse
Geschäfte,  die  ausschliessliche  Wählbarkeit  gewisser  Classen  oder
Familien  zu  bestimmten  Gemeindeämtern,  die  alten  Ceremonien
bei  der  oder  jener  Veranlassung,  die  herkömmlichen  Gastmähler
nach  gewissen  Wahlen  auf;  die  alten  städtischen  Gedenkbücher,
            
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