Ueber österr. Zustände in den Jahren 1740 — 1792.
1 85
Grundsätze in Beziehung auf die Gemeinde-Verfassungen ziemlich
einfach zu sein; sie sind es aber nicht und machten daher manche neue
Zusätze und Erläuterungen nothwendig. Als Resultat ergab sich
Folgendes:
1. Die alten Communal-Yerfassungen in den Städten und Marktflecken
hatten als unverträglich mit der Organisirung der Magistrate
aufgehört und mit ihnen die alten Titel oder Aemter von Schultheissen,
Primatoren, Stadtältesten, Rathsherren, Senatoren, Stadtschreibern,
Consulenten u. s. \v.
2. Der Magistrat bestand in den kleineren Städten und Märkten,
welche die Civil-Gerichtsharkeit beibehalten hatten, gewöhnlich
aus einem Bürgermeister, dem Justiz-Referenten, welcher Syndicus
hiess und zugleich erster Rath war, und zwei oder drei von der Gemeinde
aus den ihrigen gewählten Räthen. In den etwas grösseren
Städten war der Bürgermeister, ja zuweilen auch noch ein Rath aus
dem Stande der Juristen genommen, ja in grossen Städten bestand
das ganze Collegium des Magistrates aus Männern mit Rechtsstudien.
3. Der Magistrat hatte die sämmtlichen gerichtlichen, politischen
und ökonomischen Geschäfte seines Bezirkes über sich und
vertheilte ihre Besorgung unter seine Mitglieder. In Ansehung der
ökonomischen Geschäfte bestand jedoch ein von Zeit zu Zeit erneuerter
Gemeinde-Ausschuss zur Controle des Magistrates und zur
Entscheidung über Ausgabsposten oder jene Neuerungen in der Verwaltung,
welche der Magistrat in Antrag bringt.
4. In den kleinen Städten und Märkten, welche keinen gesetzmässig
bestellten oder nach der Geschäftssprache keinen organisirten
Magistrat erlangten, konnten zwar die alten Titel und auch
etwas von der älteren Geschäfts-Vertheilung fortdauern, doch war
die Stellung im Ganzen wesentlich verändert, weil die Civilgerichtsbarkeit
wegfiel und gewöhnlich auch die Polizei-Verwaltung, in sofern
die letztere es gesetzlich mit schriftlichen Aufsätzen zu thun
hatte.
5. Zufolge der Organisation der Stadtgemeinden hörte dadurch
der den Zünften verfassungsmässig gesicherte Einfluss auf gewisse
Geschäfte, die ausschliessliche Wählbarkeit gewisser Classen oder
Familien zu bestimmten Gemeindeämtern, die alten Ceremonien
bei der oder jener Veranlassung, die herkömmlichen Gastmähler
nach gewissen Wahlen auf; die alten städtischen Gedenkbücher,