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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

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Ignaz  B  ei  dtel.

gebung  des  Grundsatzes  einer  wissenschaftlichen  Justizpflege.  Man
bemerkte  nämlich  leicht,  dass  wenn  gewisse  Gemeinden  sich  selbst
nach  den  neu  einzuführenden  Landesgesetzen  das  Recht  sprechen
sollen,  dies  nur  geschehen  könne  wenn,  allenfalls  mit  Zuziehung
eines  in  den  neueren  Gesetzen  bewanderten  Mannes,  ein  aus  Gemeindegliedern
  zusammengesetztes  Collegium  die  Gerichtsbehörde
des  Ortes  werde.  Diese  Betrachtung  bestimmte  zum  Abwarten
und  selbst  zu  einer  gewissen  Toleranz  bei  der  Handhabung  der  neuen
Gesetze.
Bald  im  Anfang  der  Regierung  Joseph’sII.  erschien  (1.  MailTSl)
die  allgemeine  Gerichtsordnung  und  die  mit  ihr  in  eine  enge  Verbindung ­
  gesetzte  Concurs-Ordnung.  Sie  beruhte  im  Wesentlichen  auf
den  Vorschriften  des  canonisclien  Rechtes,  verbunden  mit  Zusätzen
neueren  Ursprunges  und  von  ungleichem  Werthe.
Alle  anderen  Process-Ordnungen,  welche  in  den  deutschen  Provinzen ­
  und  Galizien  bestanden  und  deren  Zahl  ungemein  gross  und
selbst  in  Ansehung  der  leitenden  Grundsätze  höchst  verschieden  war,
wurden  durch  das  Kundmachungs-Patent  aufgehoben  und  dadurch
für  die  meisten  Städte  und  Märkte,  wenn  sie  nicht  Juristen  zu  Richtern ­
  oder  Consulenten  gehabt  hatten,  eine  grosse  Schwierigkeit  herbeigeführt, ­
  die  Gerichtsbarkeit  im  Sinne  der  nunmehr  bestehenden  Gesetze ­
  auszuüben.  Auf  den  Herrschafts-Bezirken  entstand  aber  für
die  Herrschaftsbesitzer  sogleich  die  Nothwendigkeit,  sich  um  einen
oder  den  anderen  mit  den  neuen  Gesetzen  bekannten  Beamten  für  die
Justizverwaltung  umzusehen.
Die  Gerichtsordnung  hatte  die  zum  Richteramtein  Zukunft  erforderlichen ­
  Eigenschaften  festgesetzt.  Sie  bestanden  nach  den  •§§.  430
und  431  in  vollendeten  Rechtsstudien  und  einem  von  dem  Obergerichte ­
  nach  vorhergegangener  Prüfung  ausgestellten  Fähigkeitsdecrete.
  Nur  ausnahmsweise  wurden  durch  den  Schlusssatz  des
•§.  431  auch  Männer  ohne  Rechtsstudien,  wenn  sie  ihre  Fähigkeit
praktisch  bewährt  hatten,  zum  Richteramte  zugelassen.  Diese  letztere ­
  Ausnahme  musste  man  anfangs  als  Regel  betrachten,  um  nicht
in  den  meisten  Städten  und  Märkten  sogleich  die  Justizpflege  unmöglich ­
  zu  machen,  die  Dörfer  aber  musste  man  ganz  an  die  herrschaftlichen ­
  Gerichte  weisen.
Ungeachtet  dieser  Vorsichten  konnte  jene  wissenschaftliche
Justizpflege,  welche  bei  der  Kundmachung  der  Gerichts-  und  Con-
            
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