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Ignaz B ei dtel.
gebung des Grundsatzes einer wissenschaftlichen Justizpflege. Man
bemerkte nämlich leicht, dass wenn gewisse Gemeinden sich selbst
nach den neu einzuführenden Landesgesetzen das Recht sprechen
sollen, dies nur geschehen könne wenn, allenfalls mit Zuziehung
eines in den neueren Gesetzen bewanderten Mannes, ein aus Gemeindegliedern
zusammengesetztes Collegium die Gerichtsbehörde
des Ortes werde. Diese Betrachtung bestimmte zum Abwarten
und selbst zu einer gewissen Toleranz bei der Handhabung der neuen
Gesetze.
Bald im Anfang der Regierung Joseph’sII. erschien (1. MailTSl)
die allgemeine Gerichtsordnung und die mit ihr in eine enge Verbindung
gesetzte Concurs-Ordnung. Sie beruhte im Wesentlichen auf
den Vorschriften des canonisclien Rechtes, verbunden mit Zusätzen
neueren Ursprunges und von ungleichem Werthe.
Alle anderen Process-Ordnungen, welche in den deutschen Provinzen
und Galizien bestanden und deren Zahl ungemein gross und
selbst in Ansehung der leitenden Grundsätze höchst verschieden war,
wurden durch das Kundmachungs-Patent aufgehoben und dadurch
für die meisten Städte und Märkte, wenn sie nicht Juristen zu Richtern
oder Consulenten gehabt hatten, eine grosse Schwierigkeit herbeigeführt,
die Gerichtsbarkeit im Sinne der nunmehr bestehenden Gesetze
auszuüben. Auf den Herrschafts-Bezirken entstand aber für
die Herrschaftsbesitzer sogleich die Nothwendigkeit, sich um einen
oder den anderen mit den neuen Gesetzen bekannten Beamten für die
Justizverwaltung umzusehen.
Die Gerichtsordnung hatte die zum Richteramtein Zukunft erforderlichen
Eigenschaften festgesetzt. Sie bestanden nach den •§§. 430
und 431 in vollendeten Rechtsstudien und einem von dem Obergerichte
nach vorhergegangener Prüfung ausgestellten Fähigkeitsdecrete.
Nur ausnahmsweise wurden durch den Schlusssatz des
•§. 431 auch Männer ohne Rechtsstudien, wenn sie ihre Fähigkeit
praktisch bewährt hatten, zum Richteramte zugelassen. Diese letztere
Ausnahme musste man anfangs als Regel betrachten, um nicht
in den meisten Städten und Märkten sogleich die Justizpflege unmöglich
zu machen, die Dörfer aber musste man ganz an die herrschaftlichen
Gerichte weisen.
Ungeachtet dieser Vorsichten konnte jene wissenschaftliche
Justizpflege, welche bei der Kundmachung der Gerichts- und Con-