Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Ignaz  ßeidtel.  Über  österr.  Zustände  in  den  Jahren  !740—1792.  1  81
npofr,rüv  piAAwv  naparivsaSzi  rö)  yivu  rcöv  dv$pürcoiv  aon-npiag
xvpv£  xcä  Siodoxalog  xcclüv  iJ.osBr,röiv.  Zugleich  fügt  er  bei:  Käyw
ävSpomog  &y  [xupä  vopi£«  1eysiv  npdg  rvjv  otvroü  änsipov  Ssoryroc,
npofyirixrjv  nva.  Svvap.iv  öpoloyüv-  insi  npoxzx-ripvxrai  nspi  rovrov  ov
spyjv  vöv  3soö  uiov  övroc.  Namentlich  gibt  er  in  Beziehung  auf  Christus ­
  Andeutungen  des  Bekenntnisses,  wie  Apol.  I.  c.  21  und  42.  Dort
lautet  es:  ’lvjffoöv  Xpiorov  räv  dtSdoxalov  v$piwv,  xai  rovrov  aravpca-■9-svra
  xai  axoSavovrx  xcä  xvaordvra  avslrjlvSivai  dg  röv  oöpavov.
Hier,  mit  Beifügung  einer  neuen  Formel:  Xpiarog  oravpu-$dg
  xai  drcoSavoov  dviarri,  xai  £  ß  aa  ilsv  a  ev  dvelScljv  stg  oöpavöv.
Endlich,  um  Anderes  zu  übergehen,  sagt  er  c.  46:  „Christus*  geboren ­
  von  einer  Jungfrau,  gekreuziget  und  gestorben,  auferstanden
und  aufgefahren  in  den  Himmel.”
Möge  es  mir  in  diesen  oh  auch  flüchtigen  Zügen  gelungen  sein,
das  Verständnis  und  die  Würdigung  Justin’s,  des  Philosophen  und
Märtyrers,  einiger  Massen  gefördert  zu  haben.

Fortsetzung  der  Vorträge  über  österreichische  Zustände
in  den  Jahren  1740  —  1792.
Von  dem  c.  M.  Hrn.  Oberlaudesgerichtsratk  Beidtel.
VI.
lieber  die  Entwickelung  der  Justizgesetzgebung  unter  K.  Joseph  11.  in
Hinsicht  auf  die  dadurch  in  den  Gemeinde-Verfassungen  hervorgebrachten
Veränderungen.
Die  Veränderung  an  den  Gemeindeverfassungen,  welche  unter
der  Regierung  Joseph’s  II.  Statt  fand,  gehört  unter  die  wichtigsten
unter  dieser  Regierung  hervorgetretenen  Neuerungen.  Im  Jahre  1780
waren  diese  Verfassungen  durch  das,  was  seit  1750  in  Ansehung
ihrer  geschehen,  zwar  sehr  erschüttert  aber  nichts  weniger  als  aufgelöst. ­
  Die  Staatsverwaltung  trug  daher  Bedenken,  eine  neue  Gemeindeverfassung ­
  einzuführen,  bei  welcher  das  alte  Recht  der  freien
und  halbfreien  Gemeinden,  durch  Männer  aus  ihrer  Mitte  die  Justiz
zu  verwalten,  ignorirt  oder  aufgehoben  würde.  Man  war  geneigt,  den
Gemeinden  diese  Gerichtsbarkeit,  wenn  es  auf  angemessene  Bedingungen ­
  geschehen  könne,  zu  lassen,  sei  es  auch  mit  theilweiser  Auf-12
  *
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.