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Hartei.
liches Probuleuma vorzubereiten. 1 Aber selbst wenn auch dies
nicht der Fall war und auch nicht so gemacht werden musste,
indem es sich nicht eigentlich um die Untersuchung und Ver
urteilung einer straffälligen That handelt, so bleibt doch das
7ipo-/£'.potove'?v als ein selbständiger Act bestehen, dem eine andere
als die ermittelte Bedeutung nicht unterlegt werden kann.
Greifbarer tritt uns die Bedeutung dieser Vorfrage bei
dem wirklichen Processverfahren entgegen. So hat in dem
ausgebildeten Eisangelie-Process der Rath den Antrag auf
Erhebung der Anklage bei der Ekklesie einzubringen und ihre
Entscheidung abzuwarten, ob sie auf dieselbe eingehen wolle
und erst wenn die Ekklesie sich als Gerichtshof zu constituiren
beschlossen, weitere Anträge vorzubereiten und zu stellen. So
ist die Verhandlung des ersten Tages im Process der Feldherrn
vom Jahre 406, in welchem Frankel ein noch nicht zu fester Norm
gelangtes Eisangelie-Verfahren sehen will, eine Procheirotonie,
als deren Ausgang der Beschluss anzusehen ist tt,v oe ßouXrjv.
TcpoßouXeüuacav eiaevefzeiv otm Tpctrw ot avopsp zpt'votvio (Xen. Hell.
I 7, 7); denn darin lag ausgesprochen, dass der Process vor
der Ekklesie geführt werden sollte. Als das Resultat einer
Procheirotonie ist die Antwort auf die Anfrage, wie mit jenen
verfahren werden solle, welche das Gebiet der befreundeten Stadt
Eretria verletzt, 2 anzusehen, die uns in der eben besprochenen
1 Ausser aller Frage stiinde dies, wenn die Beziehung der Worte § 196
S. 761, 23 h xpiaiv E?sAE-)7_0kvTa Sixaanjploif auf die erste und zweite
Ekklesie und das eigentliche Dikasterion von 1001 Heliasten, vor welchen
die gegen Euktemons Antrag erhobene Suspensionsklage verhandelt
wurde, zweifellos wäre. Indessen scheint mir Schaefers (I 332,) Deutung
der drei Instanzen mit Rücksicht auf § 9 ff. (tou 31 Jtpdyp.<rco? ou/.ft’ ovto?
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ßouXrj? xal tou ojjpiou xal xoü otxaaTvipiou) als die einfachere und natür
liche, wornach Rath, Demos und eigentlicher Gerichtshof gemeint’sind.
Mithin wurden die Verhandlungen in der Ekklesie mit Rücksicht auf
ihr Schlussresultat als eine Instanz betrachtet.
2 Der vo'po; EloaYYsXTtxbs bestimmte die Zulässigkeit der Eisangelie Ectv xt;
töv orjpov tov ’AOrjvatcov xaTaXu7] 5) auvb) r.oi Im zaxaXuaEi tou Srjpou q kxatptxov
Gwia.'fa'cq Vj Ictv Tt? 7toXiv Tiva 7Epoooi r; vau; 5) ~zC}yl ?) vauxixrjv oTpaTtav,
7] prjroip S>v p.7| Aly*] Ta aptaxa x6> Ttü ’AOrjvaltov yprjjjtaTa Xap.ßavwv