Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

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Hartei. 
liches Probuleuma vorzubereiten. 1 Aber selbst wenn auch dies 
nicht der Fall war und auch nicht so gemacht werden musste, 
indem es sich nicht eigentlich um die Untersuchung und Ver 
urteilung einer straffälligen That handelt, so bleibt doch das 
7ipo-/£'.potove'?v als ein selbständiger Act bestehen, dem eine andere 
als die ermittelte Bedeutung nicht unterlegt werden kann. 
Greifbarer tritt uns die Bedeutung dieser Vorfrage bei 
dem wirklichen Processverfahren entgegen. So hat in dem 
ausgebildeten Eisangelie-Process der Rath den Antrag auf 
Erhebung der Anklage bei der Ekklesie einzubringen und ihre 
Entscheidung abzuwarten, ob sie auf dieselbe eingehen wolle 
und erst wenn die Ekklesie sich als Gerichtshof zu constituiren 
beschlossen, weitere Anträge vorzubereiten und zu stellen. So 
ist die Verhandlung des ersten Tages im Process der Feldherrn 
vom Jahre 406, in welchem Frankel ein noch nicht zu fester Norm 
gelangtes Eisangelie-Verfahren sehen will, eine Procheirotonie, 
als deren Ausgang der Beschluss anzusehen ist tt,v oe ßouXrjv. 
TcpoßouXeüuacav eiaevefzeiv otm Tpctrw ot avopsp zpt'votvio (Xen. Hell. 
I 7, 7); denn darin lag ausgesprochen, dass der Process vor 
der Ekklesie geführt werden sollte. Als das Resultat einer 
Procheirotonie ist die Antwort auf die Anfrage, wie mit jenen 
verfahren werden solle, welche das Gebiet der befreundeten Stadt 
Eretria verletzt, 2 anzusehen, die uns in der eben besprochenen 
1 Ausser aller Frage stiinde dies, wenn die Beziehung der Worte § 196 
S. 761, 23 h xpiaiv E?sAE-)7_0kvTa Sixaanjploif auf die erste und zweite 
Ekklesie und das eigentliche Dikasterion von 1001 Heliasten, vor welchen 
die gegen Euktemons Antrag erhobene Suspensionsklage verhandelt 
wurde, zweifellos wäre. Indessen scheint mir Schaefers (I 332,) Deutung 
der drei Instanzen mit Rücksicht auf § 9 ff. (tou 31 Jtpdyp.<rco? ou/.ft’ ovto? 
Äp.oiußr)Ti]a(p:G'j, ctXXd upGrov p.sv t% ßouX% xaTEyvtnxuia?, eIzch tou oqy.OJ 
plav fjp.Epav oXrjV toutoic au-oi? «vaXuaavroc, 7ipo? ok toutoi? Sixooxrjploiv 
3uoTv Et? k'va xal yOJ.ojc Et|/r)(pitjij.kvwv und gleich darauf xct yvojaOkvr’ üjto rrj? 
ßouXrj? xal tou ojjpiou xal xoü otxaaTvipiou) als die einfachere und natür 
liche, wornach Rath, Demos und eigentlicher Gerichtshof gemeint’sind. 
Mithin wurden die Verhandlungen in der Ekklesie mit Rücksicht auf 
ihr Schlussresultat als eine Instanz betrachtet. 
2 Der vo'po; EloaYYsXTtxbs bestimmte die Zulässigkeit der Eisangelie Ectv xt; 
töv orjpov tov ’AOrjvatcov xaTaXu7] 5) auvb) r.oi Im zaxaXuaEi tou Srjpou q kxatptxov 
Gwia.'fa'cq Vj Ictv Tt? 7toXiv Tiva 7Epoooi r; vau; 5) ~zC}yl ?) vauxixrjv oTpaTtav, 
7] prjroip S>v p.7| Aly*] Ta aptaxa x6> Ttü ’AOrjvaltov yprjjjtaTa Xap.ßavwv
	        
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