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Hartei.
Harpokration-Stelle ist, von welcher die bisherige Auffassung der
itpo%£ipoTOVta ausging. Jedenfalls ist es eine unumgängliche Forderung
gesunder Methode, bei der Feststellung eines Begriffes
von solcher Bedeutung nicht von einer Conjectur, die zudem in
ihrer vorliegenden Fassung mehrfache Deutung zulässt, sondern
von der thatsächlichen Anwendung desselben auszugehen.
Leider sind uns nur wenige Stellen bekannt, welche
uns über den Sinn von xpo/eipoTovsfv Aufschluss geben. Diese
beziehen sich aber glücklicher Weise auf grundverschiedene
Verhandlungen und widerlegen schlagend die auf Harpolcration
sich stützende Meinung. Die erste steht in dem Bericht über
den früher erwähnten (S. 369) Process des Euktemon gegen die
Trierarchen Archebios und Lysitheides, welche öffentliche Gelder
dem Staate vor enthalten hatten. Das Verfahren erinnert an
das der Eisangelie, wobei der Demos über die Vorfrage zu
entscheiden hatte, ob er den Process selber verhandeln oder
aber einem ordentlichen Gerichtshof zuweisen wolle. Der
Ankläger erwirkte einen Rathsbeschluss, welcher offenbar dahin
ging, das Volk möge in dieser Sache Euktemon und jeden
anderen Athener hören und berathen was ihm zu thun das beste
scheine, also etwa nach der Analogie eines gleich vorzuführenden
anderen Decretes, oti oo'/.ei ~fj ßouXfj ay.oösocvtoc tot ovjp.ov ’Euwijpiovo?
■/.«i ctXXou ’AGqvaÜDV tou ßouXojjtivou ßouXeüaacöa 1 ., 8 ti äv auw ooy.fj
«ptoTov etvat.- 1 In Bezug auf diese Vorfrage heisst es nun bei
1 Es ist nur eine etwas andere Form des Rathsgutachtens, die in Aristophanes’
Thesmoph. 372 vorliegt:
EOO^E Tfj ßouX?) TaO£
xrj Ttov yuvouxcov * Ttp.oy.XEi’ E^Ea-ratst *
AuatXX’ Eypap-tiaxsuEV, efcs Etoazpctzr] *
£///.Xy)a(av "oisiv ecoOev zfj [xsar]
TtSSv 0£a[j.ocpopi'tov, fi p.aXtaO’ 7)[j.Tv a^oXrj,
xai yprjixciTl&iv npütza nepi Evpuzloov,
o zi yprj naOetv ixsTvov • aoi/.Eiv yap Boxet
rj[xtv andaaig. zig ayopsustv ßouXsiai;
Auch hier wird der erste Act des gegen Euripides eingeleiteten Eisangelie*
Verfahrens, der die Hoheit des Weiberstaates verlacht, uns vorgeführt.
Das Rathsgutachten bezeichnet nur den Verhandlungsgegenstand, macht
keinen Vorschlag, in welcher Weise Euripides gerichtet und bestraft werden
soll, noch ergreift die Rathsfrau Sostrate das Wort, nicht weil dieser Modus
des Probuleuma auch sonst üblich war, wie Schoemann meint, indem der
Rath einen Gegenstand einfach vorlegte, ohne durch einen speciellen