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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

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Hartei.

Harpokration-Stelle  ist,  von  welcher  die  bisherige  Auffassung  der
itpo%£ipoTOVta  ausging.  Jedenfalls  ist  es  eine  unumgängliche  Forderung ­
  gesunder  Methode,  bei  der  Feststellung  eines  Begriffes
von  solcher  Bedeutung  nicht  von  einer  Conjectur,  die  zudem  in
ihrer  vorliegenden  Fassung  mehrfache  Deutung  zulässt,  sondern
von  der  thatsächlichen  Anwendung  desselben  auszugehen.
Leider  sind  uns  nur  wenige  Stellen  bekannt,  welche
uns  über  den  Sinn  von  xpo/eipoTovsfv  Aufschluss  geben.  Diese
beziehen  sich  aber  glücklicher  Weise  auf  grundverschiedene
Verhandlungen  und  widerlegen  schlagend  die  auf  Harpolcration
sich  stützende  Meinung.  Die  erste  steht  in  dem  Bericht  über
den  früher  erwähnten  (S.  369)  Process  des  Euktemon  gegen  die
Trierarchen  Archebios  und  Lysitheides,  welche  öffentliche  Gelder
dem  Staate  vor  enthalten  hatten.  Das  Verfahren  erinnert  an
das  der  Eisangelie,  wobei  der  Demos  über  die  Vorfrage  zu
entscheiden  hatte,  ob  er  den  Process  selber  verhandeln  oder
aber  einem  ordentlichen  Gerichtshof  zuweisen  wolle.  Der
Ankläger  erwirkte  einen  Rathsbeschluss,  welcher  offenbar  dahin
ging,  das  Volk  möge  in  dieser  Sache  Euktemon  und  jeden
anderen  Athener  hören  und  berathen  was  ihm  zu  thun  das  beste
scheine,  also  etwa  nach  der  Analogie  eines  gleich  vorzuführenden
anderen  Decretes,  oti  oo'/.ei  ~fj  ßouXfj  ay.oösocvtoc  tot  ovjp.ov  ’Euwijpiovo?
■/.«i  ctXXou  ’AGqvaÜDV  tou  ßouXojjtivou  ßouXeüaacöa 1 .,  8  ti  äv  auw  ooy.fj
«ptoTov  etvat.- 1  In  Bezug  auf  diese  Vorfrage  heisst  es  nun  bei
1  Es  ist  nur  eine  etwas  andere  Form  des  Rathsgutachtens,  die  in  Aristophanes’
  Thesmoph.  372  vorliegt:
EOO^E  Tfj  ßouX?)  TaO£
xrj  Ttov  yuvouxcov  *  Ttp.oy.XEi’  E^Ea-ratst  *
AuatXX’  Eypap-tiaxsuEV,  efcs  Etoazpctzr]  *
£///.Xy)a(av  "oisiv  ecoOev  zfj  [xsar]
TtSSv  0£a[j.ocpopi'tov,  fi  p.aXtaO’  7)[j.Tv  a^oXrj,
xai  yprjixciTl&iv  npütza  nepi  Evpuzloov,
o  zi  yprj  naOetv  ixsTvov  •  aoi/.Eiv  yap  Boxet
rj[xtv  andaaig.  zig  ayopsustv  ßouXsiai;
Auch  hier  wird  der  erste  Act  des  gegen  Euripides  eingeleiteten  Eisangelie*
Verfahrens,  der  die  Hoheit  des  Weiberstaates  verlacht,  uns  vorgeführt.
Das  Rathsgutachten  bezeichnet  nur  den  Verhandlungsgegenstand,  macht
keinen  Vorschlag,  in  welcher  Weise  Euripides  gerichtet  und  bestraft  werden
soll,  noch  ergreift  die  Rathsfrau  Sostrate  das  Wort,  nicht  weil  dieser  Modus
des  Probuleuma  auch  sonst  üblich  war,  wie  Schoemann  meint,  indem  der
Rath  einen  Gegenstand  einfach  vorlegte,  ohne  durch  einen  speciellen
            
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