Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

Demoßthenisclie Studien. II. 
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Demosthenes RgTimokrates § 12 S. 703, 16 'TrpoßooXsutj.a sypx®yj. 
p.ETa Tauxa yevo|J.evYj<; i'Av.'kqclac wpooxetpo-cövyjtrev 6 Svjp.oi;, worauf 
die Verhandlung vor der Ekklesie erzählt wird. Wenn mit 
dieser Trpo'/eipotovta nicht ein wichtiger und selbständiger Act 
des Processes hätte bezeichnet werden sollen, sondern nach 
Harpokrations Auffassung eine blosse Vorfrage, deren Beant 
wortung durch den sofort folgenden Bericht für Jedermann 
selbstverständlich, weil bei allen vor das Volk gebrachten 
Rathsanträgen üblich war, so hätte der Redner bei der Knappheit 
der Darstellung (vgl. S. 370), welche nur die wichtigsten Stadien 
des Processganges markirt, darüber kein Wort verloren. Aber 
geben wir einmal zu, dass der Rath schon in seinem Pro- 
buleuma, wie Schaefer will (I 331), auf Zahlungsverbindlichkeit 
der Beiden erkannt habe, also mit einem Verdict vor die Ekklesie 
getreten sei, ist es denkbar, dass in einer Rechtssache, in welcher 
die Angeklagten noch nicht vernommen worden waren, ja wie 
hier noch nicht einmal sicher standen, das Präsidium der 
Ekklesie die Zumuthung machen konnte, dieselben ungehört 
zu verurtheilen. Ja selbst wenn es sich nur um ein präjudici- 
rendes Votum auf Verfolgung handelte, ist Ausschluss der Debatte 
nicht anzunehmen. Das aber bedeutete die Procheirotonie in 
dem bisher angenommenen Sinne. Es ist nun aus der uns 
vorliegenden Darstellung nicht mit Sicherheit zu entnehmen, 
ob in derselben Ekklesie, in welcher die lipo/etpotovi'a erfolgt 
war, auch sofort die Schuldfrage verhandelt wurde und ob nicht 
vielmehr vorerst der Rath autorisirt wurde, die Sache auf die 
Tagesordnung einer neuen Sitzung zu setzen und ein bezüg- 
Antrag der Willensmeinung des Volkes vorzugreifen, sondern weil dies 
bei diesem Verhandlungsgegenstand gesetzliche Norm war, der Ekklesie 
durch eine Art erster Lesung die Initiative zu wahren. r.p£>xa heisst es im 
Probuleuma, weil die Gegenstände der Procheirotonie, wie vielleicht aus 
einer gleich anzuführenden Stelle des Aeschines gefolgert werden darf, 
den Vorrang vor allen anderen Berathungsgegenständen hatten. — Einen 
besseren Beleg dafür, dass der Rath auch manchmal in Sachen, über 
welche von ihm ein Vorschlag zu erwarten war, der Ekklesie die Initiative 
überliess, bietet das Rathsgutachten über die Bekränzung des Rathsherrn 
Phanodemos, über welches wir früher gesprochen (CIA II nr. 114). 
Nach den dort mitgetheilten Zeilen des Probuleuma heisst es: to ok 
apyüpiov Etvai -o sic rov aretpavov otioOev av tw StJu.o> boxet. Vgl. Riedenauer 
Verh. der phil. Ges. in Würzburg (1862) S. 84.
	        
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