Demoßthenisclie Studien. II.
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Demosthenes RgTimokrates § 12 S. 703, 16 'TrpoßooXsutj.a sypx®yj.
p.ETa Tauxa yevo|J.evYj<; i'Av.'kqclac wpooxetpo-cövyjtrev 6 Svjp.oi;, worauf
die Verhandlung vor der Ekklesie erzählt wird. Wenn mit
dieser Trpo'/eipotovta nicht ein wichtiger und selbständiger Act
des Processes hätte bezeichnet werden sollen, sondern nach
Harpokrations Auffassung eine blosse Vorfrage, deren Beant
wortung durch den sofort folgenden Bericht für Jedermann
selbstverständlich, weil bei allen vor das Volk gebrachten
Rathsanträgen üblich war, so hätte der Redner bei der Knappheit
der Darstellung (vgl. S. 370), welche nur die wichtigsten Stadien
des Processganges markirt, darüber kein Wort verloren. Aber
geben wir einmal zu, dass der Rath schon in seinem Pro-
buleuma, wie Schaefer will (I 331), auf Zahlungsverbindlichkeit
der Beiden erkannt habe, also mit einem Verdict vor die Ekklesie
getreten sei, ist es denkbar, dass in einer Rechtssache, in welcher
die Angeklagten noch nicht vernommen worden waren, ja wie
hier noch nicht einmal sicher standen, das Präsidium der
Ekklesie die Zumuthung machen konnte, dieselben ungehört
zu verurtheilen. Ja selbst wenn es sich nur um ein präjudici-
rendes Votum auf Verfolgung handelte, ist Ausschluss der Debatte
nicht anzunehmen. Das aber bedeutete die Procheirotonie in
dem bisher angenommenen Sinne. Es ist nun aus der uns
vorliegenden Darstellung nicht mit Sicherheit zu entnehmen,
ob in derselben Ekklesie, in welcher die lipo/etpotovi'a erfolgt
war, auch sofort die Schuldfrage verhandelt wurde und ob nicht
vielmehr vorerst der Rath autorisirt wurde, die Sache auf die
Tagesordnung einer neuen Sitzung zu setzen und ein bezüg-
Antrag der Willensmeinung des Volkes vorzugreifen, sondern weil dies
bei diesem Verhandlungsgegenstand gesetzliche Norm war, der Ekklesie
durch eine Art erster Lesung die Initiative zu wahren. r.p£>xa heisst es im
Probuleuma, weil die Gegenstände der Procheirotonie, wie vielleicht aus
einer gleich anzuführenden Stelle des Aeschines gefolgert werden darf,
den Vorrang vor allen anderen Berathungsgegenständen hatten. — Einen
besseren Beleg dafür, dass der Rath auch manchmal in Sachen, über
welche von ihm ein Vorschlag zu erwarten war, der Ekklesie die Initiative
überliess, bietet das Rathsgutachten über die Bekränzung des Rathsherrn
Phanodemos, über welches wir früher gesprochen (CIA II nr. 114).
Nach den dort mitgetheilten Zeilen des Probuleuma heisst es: to ok
apyüpiov Etvai -o sic rov aretpavov otioOev av tw StJu.o> boxet. Vgl. Riedenauer
Verh. der phil. Ges. in Würzburg (1862) S. 84.