SITZUNG VOM 12. JULI 1863.
Beiträge zur Geschichte des Magdeburgerrechtes.
Von l)r. F. Bise hoff.
I.
Die nachstehenden Untersuchungen betreffen hauptsächlich jene
Form des Magdeburger Schöffen- und Weichbildrechtes, worüber
im 40. Bande dieser Schriften genauere Nachrichten veröffentlicht
wurden. Als die Hauptergebnisse derselben möchte ich, — abgesehen
von der Bestätigung der a. a. 0. ausgesprochenen Vermuthung,
dass das in dem sog. Heinrichauer Codex enthaltene
Weichbildrecht mit dem in Bede stehenden wesentlich übereinstimmt,
— hervorheben:
* a) dass von diesem Krakauer Weichbildrecht eine genau
damit übereinstimmende, jedoch bereits durch Zusätze zum Texte
und durch einen Anhang mehrerer eigenthümlicher Artikel erweiterte
Fassung in dem Krakauer Codex 1G8 der dortigen Universitätsbibliothek
(134 bei Homeyer d. Rechtshandschriften) vorkommt,
welche vermuthlich dem von I\. Kasimir d. Gr. errichteten Obergerichtshofe
nach deutschem Rechte auf dem Krakauer Schlosse zur
Anwendung übergeben wurde;
bj dass jenes Krakauer Weichbildrecht, mit Zusätzen vermehrt,
die Grundlage einer lateinischen Übersetzung gewesen ist,
welche in dem Codex 832 der Ossolinski'schen Bibliothek zu Lemberg
und vermuthlich noch öfter vorfindig ist; endlich
c) dass diese lateinische Übersetzung, neuerdings durch Zusätze
erweitert, in die von dem polnischen Reichskanzler Johannes
deLasko zu Stande gebrachte und von dem König Alexander im Jahre
1303 bestätigte Sammlung von Gesetzen und Rechten des polnischen
Reiches aufgenommen wurde.
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