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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

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ß  i  s  c  h  o  f  f

Sollten  sich  diese  Ergebnisse,  wie  ich  hoffe,  als  richtige
bewähren  dann  würde  auch  unzweifelhaft  sein,  dass  die  im  Krakauer
Codex  169  und  im  Heinrichauer  enthaltene  Form  des  Weichbildrechtes
  eine  weit  höhere  Wichtigkeit  in  Anspruch  nehmen  darf,  als
man  nach  dem,  w r as  bis  jetzt  darüber  bekannt  gewesen  ist,  derselben
zugestehen  mochte.
II.
Über  das  Weichbild  im  Heinrichauer  Codex  verdanke
ich  der  Gefälligkeit  des  Herrn  Prof.  Dr.  Paul  Lab  and  genauere
Mittheilungen,  welche  ersehen  lassen,  dass  jenes  nicht  nur  im  Inhalte
mit  dem  des  von  mir  a.  a.  0.  beschriebenen  Krakauer  Codex  169
stimmt,  sondern  dass  auch  die  Folge  der  Artikel  in  beiden  dieselbe
ist.  Nur  hat  das  Weichbildrecht  im  Heinrichauer  Codex  in  seinem
dem  Art.  62  des  Krakauer  entsprechenden  Artikel  auch  noch  die
vierte  Schlussformel  hei  Böhme  (Diplomat.  Beitr.  VI.  123,  4)
und  fasst  zumeist  mehrere  Artikel,  welche  übrigens  besondere  Rubriken
haben,  unter  einer  gemeinsamen  Nummer  zusammen.  Deren  sind  62
gezählt,  in  der  Wirklichkeit  aber  nur  48  vorhanden,  indem  der
Schreiber  die  Nummern  26  bis  28  und  40  übersah.  So  ist  der
ganze  Inhalt  des  Krakauer  Weichbildrechtes  bis  2um  Art.  107  in
40  Capitel  oder  Titel  zusammengestellt,  das  Weitere  aber  von  Art.
108  bis  112  in  acht  Capiteln  (Nummern)  mit  I  6  rubricirten  Artikeln.
Aus  den  Mittheilungen  Laband's  erhellt  auch,  dass  der  Krakauer
Codex  richtigere  und  ursprünglichere  Lesarten  hat  als  der  Heinrichauer, ­
  und  wird  wahrscheinlich,  dass  beide  selbstständig  von  einander
entstanden  sein  müssen,  aber  aus  einer  gemeinsamen  Vorlage.
Hiedurch  findet  die  Annahme,  dass  der  Krakauer  Codex  vom  Originale
Konrad's  abgeschrieben  worden  ist,  neuerdings  einen  Anhaltspunct.
III.
Mit  dem  Weichbild  im  Krakauer  Codex  verwandt  erscheinen
auch  mehrere  von  G  a  u  p  p  (Selbes.  Landr.)  beschriebene  Compilationen ­
  des  Magdeburgerrechtes,  wie  die  a.  a.  0.  S.  233,  236,  291
(Hom.  Rb.  90.  210.  91.)  bezeichneten  und  besonders  das  in  einem
Schweidnitzer  Codex  enthaltene  Magd.  Schöffenrecht  (Gaupp,a.  a.  0.
219,  flg.  319).  Gaupp’s  Mittheilungen  sind  aber  zu  dürftig,  als
            
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