SITZUNG VOM 12. JULI 1863. Beiträge zur Geschichte des Magdeburgerrechtes. Von l)r. F. Bise hoff. I. Die nachstehenden Untersuchungen betreffen hauptsächlich jene Form des Magdeburger Schöffen- und Weichbildrechtes, worüber im 40. Bande dieser Schriften genauere Nachrichten veröffentlicht wurden. Als die Hauptergebnisse derselben möchte ich, — ab gesehen von der Bestätigung der a. a. 0. ausgesprochenen Ver- muthung, dass das in dem sog. Heinrichauer Codex enthaltene Weichbildrecht mit dem in Bede stehenden wesentlich überein stimmt, — hervorheben: * a) dass von diesem Krakauer Weichbildrecht eine genau damit übereinstimmende, jedoch bereits durch Zusätze zum Texte und durch einen Anhang mehrerer eigenthümlicher Artikel erweiterte Fassung in dem Krakauer Codex 1G8 der dortigen Universitäts bibliothek (134 bei Homeyer d. Rechtshandschriften) vorkommt, welche vermuthlich dem von I\. Kasimir d. Gr. errichteten Ober gerichtshofe nach deutschem Rechte auf dem Krakauer Schlosse zur Anwendung übergeben wurde; bj dass jenes Krakauer Weichbildrecht, mit Zusätzen ver mehrt, die Grundlage einer lateinischen Übersetzung gewesen ist, welche in dem Codex 832 der Ossolinski'schen Bibliothek zu Lem berg und vermuthlich noch öfter vorfindig ist; endlich c) dass diese lateinische Übersetzung, neuerdings durch Zu sätze erweitert, in die von dem polnischen Reichskanzler Johannes deLasko zu Stande gebrachte und von dem König Alexander im Jahre 1303 bestätigte Sammlung von Gesetzen und Rechten des polnischen Reiches aufgenommen wurde. 22*