Die Idee des deutschen Erbreichs und die ersten Habsburger.
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Nachtheil würde es ausschlagen, wenn es schiene, dass einzig
aus dem Hause der Herzoge von Schwaben Jemand zum Reich
berufen werden könnte, 1 oder: Er trete ein für die Freiheit
der Fürsten, wenn er dem seine Gunst völlig verweigere, der
das Reich durch Erbrecht zu behaupten versuche. 2
Allerdings hat man dann - noch einmal wieder auf das
legitime Königshaus zurückgegriffen, und den letzten Sprossen
des staufischen Geschlechts auf den Thron berufen. Aber der
Kampf auf Leben und Tod, der zwischen Friedrich II. und
der Curie ausbrach, warf die Entwickelung wieder zurück in
die kaum verlassenen Bahnen. Das Interesse der Curie fiel
wieder zusammen mit den Wünschen des fürstlichen Particu-
larismus in Deutschland, als bestes Mittel, das verhasste stau
fische Haus zu beseitigen, bot sich die Betonung des Princips
der freien Königswahl dar, Rom und die Fürsten reichten sich
die Hand zur Aufstellung von Gegenkönigen gegen die Staufer.
So unrichtig es ist, die Päpste direct als die Schöpfer des
Kurfürstencollegiums zu bezeichnen, unrichtig in jeder der
verschiedenen vorlängst und neuestens versuchten Formuli-
rungen dieser Behauptung, so gewiss haben sie mittelbar dem
Emporkommen desselben und damit dem Princip der absolut
freien Wahl mächtigen Vorschub geleistet.
Eins darf man aber nicht übersehen. Die in Deutschland
entgegen dem alten Herkommen durchgedrungene freie Königs
wahl war noch keineswegs allgemein im Reich als unumstöss-
liches Recht anerkannt. Auch nach dem Siege des Wald-
princips hält man von anderer Seite noch immer fest am Erb
recht des Könighauses, das zeigen die wiederholten Versuche
zur Erhebung Conradins, des letzten Staufers, während der
Regierung der beiden Ausländer; besonders im Südwesten des
Reichs wurde er als der zur Herrschaft Berufene angesehen. 3
Rudolf von Habsburg ist ohne Illusionen auf den Thron
gekommen. Er kannte die Verhältnisse, er wusste namentlich
aus den Verhandlungen über seine eigene Wahl, wessen er
sich im Besonderen von dem Kurfürstencollegium zu versehen
1 Innocentii III. Keg. 62. Vgl. 21, 29, 33.
2 Innocentii III. Kegistrum 55.
3 Vgl. Kegesten Conradins zum 23. Mai, 1. August und 27. September 1262.