Die Idee des deutschen Erbreichs und die ersten Habsburger. 637 Nachtheil würde es ausschlagen, wenn es schiene, dass einzig aus dem Hause der Herzoge von Schwaben Jemand zum Reich berufen werden könnte, 1 oder: Er trete ein für die Freiheit der Fürsten, wenn er dem seine Gunst völlig verweigere, der das Reich durch Erbrecht zu behaupten versuche. 2 Allerdings hat man dann - noch einmal wieder auf das legitime Königshaus zurückgegriffen, und den letzten Sprossen des staufischen Geschlechts auf den Thron berufen. Aber der Kampf auf Leben und Tod, der zwischen Friedrich II. und der Curie ausbrach, warf die Entwickelung wieder zurück in die kaum verlassenen Bahnen. Das Interesse der Curie fiel wieder zusammen mit den Wünschen des fürstlichen Particu- larismus in Deutschland, als bestes Mittel, das verhasste stau fische Haus zu beseitigen, bot sich die Betonung des Princips der freien Königswahl dar, Rom und die Fürsten reichten sich die Hand zur Aufstellung von Gegenkönigen gegen die Staufer. So unrichtig es ist, die Päpste direct als die Schöpfer des Kurfürstencollegiums zu bezeichnen, unrichtig in jeder der verschiedenen vorlängst und neuestens versuchten Formuli- rungen dieser Behauptung, so gewiss haben sie mittelbar dem Emporkommen desselben und damit dem Princip der absolut freien Wahl mächtigen Vorschub geleistet. Eins darf man aber nicht übersehen. Die in Deutschland entgegen dem alten Herkommen durchgedrungene freie Königs wahl war noch keineswegs allgemein im Reich als unumstöss- liches Recht anerkannt. Auch nach dem Siege des Wald- princips hält man von anderer Seite noch immer fest am Erb recht des Könighauses, das zeigen die wiederholten Versuche zur Erhebung Conradins, des letzten Staufers, während der Regierung der beiden Ausländer; besonders im Südwesten des Reichs wurde er als der zur Herrschaft Berufene angesehen. 3 Rudolf von Habsburg ist ohne Illusionen auf den Thron gekommen. Er kannte die Verhältnisse, er wusste namentlich aus den Verhandlungen über seine eigene Wahl, wessen er sich im Besonderen von dem Kurfürstencollegium zu versehen 1 Innocentii III. Keg. 62. Vgl. 21, 29, 33. 2 Innocentii III. Kegistrum 55. 3 Vgl. Kegesten Conradins zum 23. Mai, 1. August und 27. September 1262.