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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

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Bus  so  n.

Erblichkeit  oder  ganz  freier  Wahl  vollzog.  In  Frankreich  wie
in  England  hat  sich  die  Wagschale  bald  entschieden  zu  Gunsten
des  Erbreichs  gesenkt,  aber  auch  in  Deutschland  schien  die
frühere  Gestaltung  der  Dinge  dahin  zu  führen.  Unter  den
sächsischen  und  fränkischen  Kaisern,  wie  später  unter  den
Staufern,  war  es  doch  durchaus  zur  Kegel  geworden,  ohne
zwingende  Noth  bei  der  formell  stattfindenden  Wahl  vom  Erbrecht ­
  nicht  abzuweichen. 1  Das  war  die  Praxis  und  nur  Theorie
ist  es,  wenn  Otto  von  Freising  sagt,  dass  nicht  die  Abstammung ­
  von  königlichem  Geblüt,  sondern  auserlesen  zu  sein  durch
die  Wahl  der  Fürsten  die  Spitze  des  römischen  Reichsrechts
bilde.  2
Es  ist  bekannt,  wie  Heinrich  VI.  den  Versuch  machte,
im  Interesse  seiner  Pläne  auf  Weltherrschaft  das,  was  bisher
Gewohnheit  war,  zum  Gesetz  zu  erheben,  die  Verfassung  des
Reichs  eingreifend  umzugestalten,  Deutschland  und  Italien,
eng  verbunden  zu  einem  einheitlichen  Staatskörper,  zu  einem
Erbreich  zu  machen.  Der  Plan  ist  nicht  gelungen,  Heinrich
selbst  hat  auf  die  Durchführung  verzichtet  gegenüber  dem
Widerstand,  den  er  fand,  und  sich  damit  begnügt,  dass  die
Fürsten  ihm  bei  seinen  Lebzeiten  in  seinem  unmündigen  Söhnlein ­
  den  Nachfolger  wählten.  Als  der  Kaiser  vorzeitig  ins
Grab  sank,  brach  jener  Gegensatz  zwischen  Erblichkeit  und
freier  Wahl  um  so  verderblicher  hervor,  als  auch  die  Vertreter
der  Erblichkeit  bei  der  Üntüchtigkeit  des  königlichen  Kindes
nur  am  Geschlecht  festhielten,  des  schon  Gewählten  Recht  nicht
durchfechten  konnten.  Seidem  vollzieht  sich  die  Entwickelung
in  Deutschland  immer  mein-  zu  Gunsten  der  ganz  freien  Wahl.
Besonders  deshalb,  weil  in  den  Kämpfen,  die  mit  Philipps  und
Ottos  Doppelwahl  beginnen,  die  Curie  ihre  Rechnung  dabei
fand,  das  Recht  der  Fürsten,  durch  ihre  Wahl  über  die  Krone
zu  verfügen,  möglichst  scharf  zu  betonen.  Das  hat  besonders
Innocenz  III.  wiederholt  gethan  in  Aussprüchen  wie:  Es  sind
viele  Fürsten  im  Reich  gleich  edel  und  mächtig  und  zu  ihrem

1  S.  P  icker  d.  Kgthm.  u.  Kaisthm.  S.  95,  Toeche  Heinrich  VI.  S.  396  ff.
2  Gesta  II,  i  :  iiam  id  iuris  Romani  imperii  apex,  videlicet  non  per  sanguinis ­
  propaginem  descendere,  sed  per  priucipum  electionem  reges  creare
sibi  tanquam  ex  singulari  vendieat  praerogativa.
            
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