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Erblichkeit oder ganz freier Wahl vollzog. In Frankreich wie
in England hat sich die Wagschale bald entschieden zu Gunsten
des Erbreichs gesenkt, aber auch in Deutschland schien die
frühere Gestaltung der Dinge dahin zu führen. Unter den
sächsischen und fränkischen Kaisern, wie später unter den
Staufern, war es doch durchaus zur Kegel geworden, ohne
zwingende Noth bei der formell stattfindenden Wahl vom Erb
recht nicht abzuweichen. 1 Das war die Praxis und nur Theorie
ist es, wenn Otto von Freising sagt, dass nicht die Abstam
mung von königlichem Geblüt, sondern auserlesen zu sein durch
die Wahl der Fürsten die Spitze des römischen Reichsrechts
bilde. 2
Es ist bekannt, wie Heinrich VI. den Versuch machte,
im Interesse seiner Pläne auf Weltherrschaft das, was bisher
Gewohnheit war, zum Gesetz zu erheben, die Verfassung des
Reichs eingreifend umzugestalten, Deutschland und Italien,
eng verbunden zu einem einheitlichen Staatskörper, zu einem
Erbreich zu machen. Der Plan ist nicht gelungen, Heinrich
selbst hat auf die Durchführung verzichtet gegenüber dem
Widerstand, den er fand, und sich damit begnügt, dass die
Fürsten ihm bei seinen Lebzeiten in seinem unmündigen Söhn
lein den Nachfolger wählten. Als der Kaiser vorzeitig ins
Grab sank, brach jener Gegensatz zwischen Erblichkeit und
freier Wahl um so verderblicher hervor, als auch die Vertreter
der Erblichkeit bei der Üntüchtigkeit des königlichen Kindes
nur am Geschlecht festhielten, des schon Gewählten Recht nicht
durchfechten konnten. Seidem vollzieht sich die Entwickelung
in Deutschland immer mein- zu Gunsten der ganz freien Wahl.
Besonders deshalb, weil in den Kämpfen, die mit Philipps und
Ottos Doppelwahl beginnen, die Curie ihre Rechnung dabei
fand, das Recht der Fürsten, durch ihre Wahl über die Krone
zu verfügen, möglichst scharf zu betonen. Das hat besonders
Innocenz III. wiederholt gethan in Aussprüchen wie: Es sind
viele Fürsten im Reich gleich edel und mächtig und zu ihrem
1 S. P icker d. Kgthm. u. Kaisthm. S. 95, Toeche Heinrich VI. S. 396 ff.
2 Gesta II, i : iiam id iuris Romani imperii apex, videlicet non per san
guinis propaginem descendere, sed per priucipum electionem reges creare
sibi tanquam ex singulari vendieat praerogativa.