636 Bus so n. Erblichkeit oder ganz freier Wahl vollzog. In Frankreich wie in England hat sich die Wagschale bald entschieden zu Gunsten des Erbreichs gesenkt, aber auch in Deutschland schien die frühere Gestaltung der Dinge dahin zu führen. Unter den sächsischen und fränkischen Kaisern, wie später unter den Staufern, war es doch durchaus zur Kegel geworden, ohne zwingende Noth bei der formell stattfindenden Wahl vom Erb recht nicht abzuweichen. 1 Das war die Praxis und nur Theorie ist es, wenn Otto von Freising sagt, dass nicht die Abstam mung von königlichem Geblüt, sondern auserlesen zu sein durch die Wahl der Fürsten die Spitze des römischen Reichsrechts bilde. 2 Es ist bekannt, wie Heinrich VI. den Versuch machte, im Interesse seiner Pläne auf Weltherrschaft das, was bisher Gewohnheit war, zum Gesetz zu erheben, die Verfassung des Reichs eingreifend umzugestalten, Deutschland und Italien, eng verbunden zu einem einheitlichen Staatskörper, zu einem Erbreich zu machen. Der Plan ist nicht gelungen, Heinrich selbst hat auf die Durchführung verzichtet gegenüber dem Widerstand, den er fand, und sich damit begnügt, dass die Fürsten ihm bei seinen Lebzeiten in seinem unmündigen Söhn lein den Nachfolger wählten. Als der Kaiser vorzeitig ins Grab sank, brach jener Gegensatz zwischen Erblichkeit und freier Wahl um so verderblicher hervor, als auch die Vertreter der Erblichkeit bei der Üntüchtigkeit des königlichen Kindes nur am Geschlecht festhielten, des schon Gewählten Recht nicht durchfechten konnten. Seidem vollzieht sich die Entwickelung in Deutschland immer mein- zu Gunsten der ganz freien Wahl. Besonders deshalb, weil in den Kämpfen, die mit Philipps und Ottos Doppelwahl beginnen, die Curie ihre Rechnung dabei fand, das Recht der Fürsten, durch ihre Wahl über die Krone zu verfügen, möglichst scharf zu betonen. Das hat besonders Innocenz III. wiederholt gethan in Aussprüchen wie: Es sind viele Fürsten im Reich gleich edel und mächtig und zu ihrem 1 S. P icker d. Kgthm. u. Kaisthm. S. 95, Toeche Heinrich VI. S. 396 ff. 2 Gesta II, i : iiam id iuris Romani imperii apex, videlicet non per san guinis propaginem descendere, sed per priucipum electionem reges creare sibi tanquam ex singulari vendieat praerogativa.