Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

Demosthenisclie Studien. II. 
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uns Antragstellung von Nicht-Buleuten bezeugt ist, sind ganz 
eigenthümlicher Art und bieten kein auf politische und admi 
nistrative Anträge schlechthin anwendbares Analogon. Folgende 
Beispiele können dies zeigen. 
Als auf Aristophons Antrag eine ausserordentliche Unter 
suchungs-Commission (IJvjTyjTaQ niedergesetzt worden war, bei 
welcher jene, die dem Staate ,heilige oder fromme' Gelder 
schuldeten, angezeigt werden sollten, erschien Euktemon vor 
derselben mit der Anzeige (ep.^vi»ev), dass Archebios und 
Lysitheides noch von ihrer Trierarchie her naukratisches Schiffs 
gut im Werthe von 9 1 / 2 Talenten in Händen hätten. Euktemon 
erhält hierauf Zutritt zu dem Rath (zpocvjhOs vr t ßouXv)), ein Vor 
beschluss des Ratlies kommt zu Stande (Tcpoßoiiksup,’ sypasvj) und 
die darauf statttindende Volksversammlung beschliesst, in Ver 
handlung über die Sache einzutreten (Tipoii^eiporövrjusv o Bvjp.o;), 
die hierauf ganz in den Formen einer gerichtlichen Procedur 
sich abspielt, indem Euktemon die Anklage, welcher sich der 
Rath in seinem upoßo6Xeo|*oc angeschlossen hatte (§11 ttjc ßouXij? 
y.ateyvuv.’jia^), mit dem ganzen Beweisapparat führt und nachdem 
Androtion, Glaulcetes und Melanopos die Trierarchen vertheidigt, 
irjv ßouXrjv ev t5) xpio-r) eBpcc, aber dass das zu dem Zwecke geschehen 
sollte, dass dieser dort förmlich Anträge stelle, sagt sie nicht, am wenigsten 
einen Antrag es o's Bpsocv iy07)TüW xai ^Euynrcov isvai touc arcofxoug (diese 
Worte schliessen sich in dem Decret unmittelbar an die mitgetheilten an); 
denn dieser war ja angenommen, wie seine Aufzeichnung beweist. Böckh 
deutet (Monatsber. der Berl. Akademie 1853 S. 150 = Kl. Sehr. VI 170) die 
Inschrift in folgendem Sinne: ,Der Zusätze sind zwei. Erstlich, die Prytanie 
Ereelitheis, entweder die im Amte befindliche oder die nächstfolgende, 
solle den Phantokles in der nächsten Sitzung in dem Rathe vorstellen, 
natürlich damit er weiter über seinen Vorschlag verhandle 4 , und ähnlich 
Sauppe (ßer. der sächs. Gesellschaft der Wiss. V 1853 S. 35): , Phantokles 
beantragt, die Erechtheis solle in der ersten Sitzung ihn (den Phantokles) 
vor den Rath führen, damit er hier weitere Vorschläge über die Absendung 
der Ansiedler Vorbringen und verhandeln könne 4 . Es ist begreiflich, dass 
der Antragsteller darauf Gewicht legte und ebenso^der Demos, der sich 
für sein Amendement entschieden, dass dasselbe seinen Intentionen gemäss 
zur Ausführung gelange, und daher die im Beschluss ausgesprochene Ver 
pflichtung des Rathes, ihn zu hören. Eine solche Vorladung musste aber 
der Rath jeden Augenblick ohne Vollmacht vollziehen können. Dass aber 
der so Vorgeladene nun die Rechte eines Buleuten übte und einen Ratlis- 
oder Volksbeschluss unter seinem Namen einbringen konnte, wird durch 
dieses Zeugniss noch nicht erwiesen.
	        
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