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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

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Hertel.

seinen  Antrag  einbringt  (sSwy.s  7vw[j.r,v  Eiw,T^|Müv)  und  die  Versammlung ­
  dafür  gewinnt.  1  Wie  man  aber  siebt,  steht  hier
nicht  ohne  weiteres  Euktemon  der  Weg  zum  Rathe,  um  denselben ­
  zu  einem  xpoßoüXeup.a  zu  vermögen,  offen.  Wenn  auch
die  nur  die  Hauptmomente  herausgreifende  Kürze  der  Darstellung ­
  dies  nicht  ausdrücklich  sagt,  so  ist  es  doch  zwischen
den  Zeilen  zu  lesen,  dass  die  im  Kamen  des  Käthes  auftretende
Untersuchungs-Commission  dem  Ankläger  Zutritt  zu  dem  Rathe
verschafft,  dass  er  durch  das  -poßsuXeup.a  des  Rathes  als  öffentlicher ­
  Ankläger  autorisirt  seinen  Antrag  einbringt  und  vertheidigt.
  Und  auch  das  bleibt  dabei  zu  beachten,  dass  es  sich
um  eine  Verwaltungsangelegenheit  handelt,  durch  deren  theilweise
  Uebertragung  an  eine  Commission  der  Rath  selber
auf  einen  Theil  seiner  Competenz,  die  Voruntersuchung  und
die  daraus  sich  ergebende  Antragstellung  verzichtet  hatte.
Dieser  Fall  gehört  also  wesentlich  in  die  Kategorie  der  eben
erwähnten,  welche  uns  den  Verkehr  einer  stehenden  und
einer  ausserordentlichen  Behörde  mit  der  Ekklesie  veranschaulichten. ­

Eine  andere  Gelegenheit  im  Rathe  zu  erscheinen  und
Anträge  zu  stellen  bot  sich  jedem  Nicht-Buleuten  in  einem
dem  besprochenen  entgegengesetzten  Falle,  wenn  er  zu  Gunsten
eines  Staatsschuldners  etwas  durchsetzen  wollte.  Ein  solcher
hatte  zunächst  wie  der  Ausdruck  irpocooov  ypäthacQai  andeutet,
auf  schriftlichem  Wege  die  Erlaubniss  vor  dem  Rathe  zu
erscheinen  nachzusuchen,  sodann  nachdem  er  den  Rath  für
die  Einbringung  seines  Antrages  gewonnen  und  ein  bezügliches
Rathsgutachten  erreicht,  mit  dem  Volke  zu  verkehren  und
erst  nachdem  er  die  Genehmigung  desselben  erhalten,  wozu  eine
Vollversammlung  erforderlich  war,  den  wirklichen  Antrag  durch
1  RgTimokr.  §  11  S.  703,  10  itvjcpiapa  ebtEv  Iv  6[j.tv  ’Apiaiofflwv  eWaOca  ^rjTrjiac,
st  ob  T'.c  otoe  xtva  ^  Twv  UpaW  v'j  t£v  oattov  yp^paTtov  E/oviä  tl  T/|C  jtoXews,
prjvueiv  r.p'o5  toutou;.  pErä  tclut 1  epvjvuasv  Euz-njptov  'i'/ziv  ’Ap^ßiov
Au<K0£i87]V  ....  7CpO<J?jX0s  TT]  ßouÄfj,  JEpoßoilXsup.’  £  V  p  A  p.  (J.ET0L  TOtUTtX  yEVOp.SVTjS
ezzATjaia;  TEpou/ELpoTovrjaEV  6  oijpo;.  avaaxa;  EuzT/pj.tov  D.eyev
-au-’  äzouadvnov  üp-wv,  £7C£tS)j  jiot’  EjtaüaavO’  outoi  ßoüm£s,  eSiüze  yvwprjv
Euzt7)|j.wv  ztX.  Vgl.  Schaefer,  Demosthenes  u.  s.  Z.  I  331  ff.  Notlnvendig
geht  aus  dieser  kurzen  Darstellung  nicht  hervor,  dass  die  Ekklesie,  in
welcher  diese  Schlussverhandlung  stattfand,  identisch  sei  mit  jener,  in
welcher  die  jipo/Eipotovfa  vorgenommen  wurde.
            
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