Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

Bericht über Weisthüroer-Forsclmngen. 
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nämlich die Fischerinnung zu Altmünster in ihrer Lade noch 
eine alte Fischerordnung bewahre; möglicherweise könnte da 
durch noch das Orter Taiding vollständig ans Licht kommen. 
Ich konnte von diesem Winke keinen Gebrauch machen, da 
die Fischer natürlich im Sommer ihrem Gewerbe nachgehen, 
und die vier Vorstände der Innung, die wie mir gesagt wurde, jeder 
einen Schlüssel zur Lade in Verwahrung haben, schwer zusam 
men zu bekommen sind. Hier muss eine Aufforderung von 
Amts wegen ergehen. 
Im Stadtarchiv zu Gmunden, das mir diesmal zugänglich 
war, fand ich nichts, was auf unsere Sammlung irgend einen 
Bezug hätte. 
Nach Linz zurückgekehrt ging ich nun das schon oben 
(S. 10) erwähnte jCompendium' über Ort, das im Museum unter 
I. N. ^ auf bewahrt wird, genau durch. Es ist eine Papier 
handschrift in 4° aus dem 17. Jahrhundert, in der unter andern 
Urkunden auf Bl. 55 ein ,Extract Auß der Grafschafft Orth 
Vischrechten, datirt 22. April 1588' steht, der das 11. 32. und 
33. Urtl ohne die Fragen enthält. Abgesehen von der Dati- 
rung, die wir hieraus für die ältere Fassung des Orter Taidings 
gewinnen, ist dieser Extract noch dadurch interresant, dass er 
durch das 11. und 33. Urtl den Extract Doppelmeyrs ergänzt, 
in seinem 32. Urtl aber Vergleichung mit diesem zulässt, die 
wiederum sachlich volle Uebereinstimmung bei leichter Ver 
schiedenheit im Wortlaut aufweist, nur dass auch in der Nume 
rirung der Rechtsprüche in sofern eine kleine Verschiedenheit 
sich zeigt, als das 32. Urtl im Doppelmeyr’scheu Extract als 
33. (und letzter) §. erscheint, während an Stelle von Nr. 32 in 
diesem eine andere Bestimmung sich findet. Das 33. Urtl des 
Linzer Extracts, das wie gesagt, im Doppelmeyr’schen fehlt, 
war noch nicht der Schluss des Taidings, denn es weist mit 
den Schlussworten, ,fragt weiter was Recht ist‘ auf noch nach 
folgende Rechtsprüche, aber viele werden nicht mehr gefolgt 
sein, denn jenes Urtl enthält die häufig in Weistlmmern ent 
weder selbst als Schluss oder doch gegen den Schluss erschei 
nende Weisung, dass zufällige Uebergehung einer oder mehrerer 
Fragen und Urtheile der Herrschaft wie den Untertlianen an 
ihren Rechten nicht schaden solle. Viel mehr als 33 Fragen
	        
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