Bericht über Weisthüroer-Forsclmngen.
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nämlich die Fischerinnung zu Altmünster in ihrer Lade noch
eine alte Fischerordnung bewahre; möglicherweise könnte da
durch noch das Orter Taiding vollständig ans Licht kommen.
Ich konnte von diesem Winke keinen Gebrauch machen, da
die Fischer natürlich im Sommer ihrem Gewerbe nachgehen,
und die vier Vorstände der Innung, die wie mir gesagt wurde, jeder
einen Schlüssel zur Lade in Verwahrung haben, schwer zusam
men zu bekommen sind. Hier muss eine Aufforderung von
Amts wegen ergehen.
Im Stadtarchiv zu Gmunden, das mir diesmal zugänglich
war, fand ich nichts, was auf unsere Sammlung irgend einen
Bezug hätte.
Nach Linz zurückgekehrt ging ich nun das schon oben
(S. 10) erwähnte jCompendium' über Ort, das im Museum unter
I. N. ^ auf bewahrt wird, genau durch. Es ist eine Papier
handschrift in 4° aus dem 17. Jahrhundert, in der unter andern
Urkunden auf Bl. 55 ein ,Extract Auß der Grafschafft Orth
Vischrechten, datirt 22. April 1588' steht, der das 11. 32. und
33. Urtl ohne die Fragen enthält. Abgesehen von der Dati-
rung, die wir hieraus für die ältere Fassung des Orter Taidings
gewinnen, ist dieser Extract noch dadurch interresant, dass er
durch das 11. und 33. Urtl den Extract Doppelmeyrs ergänzt,
in seinem 32. Urtl aber Vergleichung mit diesem zulässt, die
wiederum sachlich volle Uebereinstimmung bei leichter Ver
schiedenheit im Wortlaut aufweist, nur dass auch in der Nume
rirung der Rechtsprüche in sofern eine kleine Verschiedenheit
sich zeigt, als das 32. Urtl im Doppelmeyr’scheu Extract als
33. (und letzter) §. erscheint, während an Stelle von Nr. 32 in
diesem eine andere Bestimmung sich findet. Das 33. Urtl des
Linzer Extracts, das wie gesagt, im Doppelmeyr’schen fehlt,
war noch nicht der Schluss des Taidings, denn es weist mit
den Schlussworten, ,fragt weiter was Recht ist‘ auf noch nach
folgende Rechtsprüche, aber viele werden nicht mehr gefolgt
sein, denn jenes Urtl enthält die häufig in Weistlmmern ent
weder selbst als Schluss oder doch gegen den Schluss erschei
nende Weisung, dass zufällige Uebergehung einer oder mehrerer
Fragen und Urtheile der Herrschaft wie den Untertlianen an
ihren Rechten nicht schaden solle. Viel mehr als 33 Fragen