Bericht über Weisthüroer-Forsclmngen. 13 nämlich die Fischerinnung zu Altmünster in ihrer Lade noch eine alte Fischerordnung bewahre; möglicherweise könnte da durch noch das Orter Taiding vollständig ans Licht kommen. Ich konnte von diesem Winke keinen Gebrauch machen, da die Fischer natürlich im Sommer ihrem Gewerbe nachgehen, und die vier Vorstände der Innung, die wie mir gesagt wurde, jeder einen Schlüssel zur Lade in Verwahrung haben, schwer zusam men zu bekommen sind. Hier muss eine Aufforderung von Amts wegen ergehen. Im Stadtarchiv zu Gmunden, das mir diesmal zugänglich war, fand ich nichts, was auf unsere Sammlung irgend einen Bezug hätte. Nach Linz zurückgekehrt ging ich nun das schon oben (S. 10) erwähnte jCompendium' über Ort, das im Museum unter I. N. ^ auf bewahrt wird, genau durch. Es ist eine Papier handschrift in 4° aus dem 17. Jahrhundert, in der unter andern Urkunden auf Bl. 55 ein ,Extract Auß der Grafschafft Orth Vischrechten, datirt 22. April 1588' steht, der das 11. 32. und 33. Urtl ohne die Fragen enthält. Abgesehen von der Dati- rung, die wir hieraus für die ältere Fassung des Orter Taidings gewinnen, ist dieser Extract noch dadurch interresant, dass er durch das 11. und 33. Urtl den Extract Doppelmeyrs ergänzt, in seinem 32. Urtl aber Vergleichung mit diesem zulässt, die wiederum sachlich volle Uebereinstimmung bei leichter Ver schiedenheit im Wortlaut aufweist, nur dass auch in der Nume rirung der Rechtsprüche in sofern eine kleine Verschiedenheit sich zeigt, als das 32. Urtl im Doppelmeyr’scheu Extract als 33. (und letzter) §. erscheint, während an Stelle von Nr. 32 in diesem eine andere Bestimmung sich findet. Das 33. Urtl des Linzer Extracts, das wie gesagt, im Doppelmeyr’schen fehlt, war noch nicht der Schluss des Taidings, denn es weist mit den Schlussworten, ,fragt weiter was Recht ist‘ auf noch nach folgende Rechtsprüche, aber viele werden nicht mehr gefolgt sein, denn jenes Urtl enthält die häufig in Weistlmmern ent weder selbst als Schluss oder doch gegen den Schluss erschei nende Weisung, dass zufällige Uebergehung einer oder mehrerer Fragen und Urtheile der Herrschaft wie den Untertlianen an ihren Rechten nicht schaden solle. Viel mehr als 33 Fragen