Bericht über Weisthümer-Forschungen.
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St. Peter, St. Johann, St.Veit, Nieclerwalclkirchen
(sämmtlich im Mühlviertel gelegen) und Neuhofen, wiewohl
ich von Seite der Gemeindevorstände überall ein bereitwilliges
Entgegenkommen fand. Nur der Pfarrer von St. Veit, dessen
Pfarre früher ein Dominium hatte, konnte sich nicht entschliessen,
in das Urbar, das seiner eigenen Mittheilung nach sich
im Pfarrarchiv befindet, geschweige in dieses selbst mir Einblick
zu verstatten, so dass ich nicht sagen kann, ob mir hier
nicht doch vielleicht etwas entgangen ist.
Damit schloss ich meine Forschungen in Oberösterreich
selbst ab, aber nicht meine Forschüngen überhaupt. Mancherlei
Anzeichen und Winke, namentlich aber der Umstand, dass
gerade die Archive ehemals kaiserlicher Herrschaften, wie z. B.
Steyr, so wenig boten, schien mir auf einen noch unberührten
Fundort zu deuten, auf das Archiv des Reichsfinanzministeriums
in Wien. Ich wendete mich desshalb an meinen Freund
Dr. Franz Kürschner, Archivsadjunct im Reichsfinanzministerium,
der auf meine Wünsche mit zuvorkommender Gefälligkeit
einging und mir sogleich ein vor etwa einem Jahre ins Archiv
gekommenes M o n d s e e r Urbarium, angelegt im Jahre 141 6, zeigte,
das mehrere Aufzeichnungen der in den jährlichen Taidingen
den Untertliancn des Klosters gewiesenen Rechte und Freiheiten
enthält. Dieser Fund, im ersten Anlauf gemacht, reizte die
Forschungen sogleich fortzusetzen und ich verwendete dazu
die wenigen letzten Tage meiner Ferien. Bei dem rühmenswerthen
Eifer, mit welchem mich Kürschner dabei unterstützte,
welchem ich dafür hier meinen herzlichsten Dank ausspreche,
darf ich hoffen dass mir trotz der Eile, mit welcher ich im Gedränge
der Zeit die Untersuchungen anstellen musste, doch
nichts Brauchbares entgangen ist. Der Erfolg war ein sehr
bedeutender, wenn auch das ,Riegbiichel der 4 Ämter* von
Enns und das Taiding der Steyer’schen Ämter Ternberg,
Mitterberg, Laussa, Ertzberg- und Raming (vgl.
Sitzungsber. Bd. LIII, S. 368. 369), welche nach einem mir
garischen Magnaten, was für einen Öberösterreichischen Richterstab eine
unerklärliche Verzierung wäre, wenn sie sich bei genauerer Untersuchung
nicht als ursprünglich gar nicht zum Beschläge gehörig, sondern
erst später darauf befestigt erwiese.