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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 96. Band, (Jahrgang 1880)

Emerico  Amari  in  seinem  Verhättniss  zu  G.  B.  Vico.

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entsprechenden  Befugnisse  gestützt  und  getragen  sein  muss.
Von  der  mit  der  Idee  der  Kirche  gegebenen  weltbürgerlichen
Menschengemeinschaft  abgesehen,  ist  die  allumfassendste  aller
Gemeinschaften  der  Staat  als  die  geschlossene  organische  Totalität ­
  aller  Bedingungen  und  Beziehungen,  durch  welche  der
Bestand  und  die  Prosperität  des  Seins,  Schaffens  und  Wirkens
der  menschlichen  Einzelpersönlichkeit  gewährleistet  ist;  die  in
die  Form  eines  bestimmten  staatlichen  Gemeinwesens  hineingebildete ­
  bürgerliche  Gesellschaft  nimmt  den  Charakter  und
das  Gepräge  derselben  an,  während  umgekehrt  die  staatliche
Gemeinschaftsform  in  ihrer  Weise  selber  wieder  Ausdruck  und
Reflex  des  sie  beseelenden  Gemeinschaftsgeistes  ist.  Als  der
geeinigte  Wille  Aller  hat  der  Staat  auch  etwas  von  der  Natur
des  persönlichen  Willens  an  sich;  er  ist  als  Ausdruck  des
Gesammtwillens  und  Gesammtgeistes  der  Nation  oder  des  Volkes
gewisser  Maassen  selber  Person  und  repräsentirt  als  solche
anderen  staatlichen  Gemeinschaften  gegenüber  auf  seine  Weise
eben  so  sehr  eine  charakteristische  Eigenart,  wie  jede  menschliche ­
  Einzelpersönlichkeit  allen  anderen  gegenüber.  Wie  Vico
in  seinem  Streben  nach  geistiger  Selbstvertiefung  nahe  an  das
eigentliche  Wesen  der  Idee  rührte,  und  es  nur  wegen  Nichterfassung ­
  des  Persönlichkeitsgedankens  nicht  zu  erreichen  vermochte, ­
  so  drängte  sieh  bei  ihm  auch  sehr  entschieden  der
Gedanke  der  selbstigen  Eigenart  jedes  besonderen  Volksthums
hervor,  ohne  dass  er  jedoch  die  Idee  desselben  in  ihrem  tiefsten ­
  Grunde  zu  erfassen  vermocht  hätte.  In  beiden  Fällen
liess  bei  ihm  die  unvermittelte  Ingerenz  des  Göttlichen  die
Idee  der  menschlichen  Selbstigkeit  nicht  aufkommen,  und  so
kam  er  nur  zur  Unterscheidung  von  Menschen-  und  Völkerindividualitäten ­
  unter  Hervorhebung  des  menschlich  Gemeinsamen, ­
  drang  aber  nicht  so  weit  vor,  die  selbstthätige  Hervorbildung ­
  der  specifischen  Eigenart  in  Menschen  und  Völkern
aus  dem  allgemeinen  Wesen  des  Menschenthums  zu  erfassen.
Allerdings  forcirte  er  den  Gedanken,  dass  jedes  Volk  sein  Recht
und  seine  gesellschaftlichen  Institutionen  aus  sich  selber  hervorbringe, ­
  bis  zur  ungesunden  Uebertreibung;  diese  hatte  aber
ihren  Grund  nur  darin,  dass  er  den  lebendigen  Grund  der
menschlichen  Selbstigkeit  nicht  kannte,  und  mit  einseitiger
Ausschliesslichkeit  allüberall  die  unmittelbare  göttliche  Causa-
            
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