Emerico Amari in seinem Verhättniss zu G. B. Vico.
61
entsprechenden Befugnisse gestützt und getragen sein muss.
Von der mit der Idee der Kirche gegebenen weltbürgerlichen
Menschengemeinschaft abgesehen, ist die allumfassendste aller
Gemeinschaften der Staat als die geschlossene organische Totalität
aller Bedingungen und Beziehungen, durch welche der
Bestand und die Prosperität des Seins, Schaffens und Wirkens
der menschlichen Einzelpersönlichkeit gewährleistet ist; die in
die Form eines bestimmten staatlichen Gemeinwesens hineingebildete
bürgerliche Gesellschaft nimmt den Charakter und
das Gepräge derselben an, während umgekehrt die staatliche
Gemeinschaftsform in ihrer Weise selber wieder Ausdruck und
Reflex des sie beseelenden Gemeinschaftsgeistes ist. Als der
geeinigte Wille Aller hat der Staat auch etwas von der Natur
des persönlichen Willens an sich; er ist als Ausdruck des
Gesammtwillens und Gesammtgeistes der Nation oder des Volkes
gewisser Maassen selber Person und repräsentirt als solche
anderen staatlichen Gemeinschaften gegenüber auf seine Weise
eben so sehr eine charakteristische Eigenart, wie jede menschliche
Einzelpersönlichkeit allen anderen gegenüber. Wie Vico
in seinem Streben nach geistiger Selbstvertiefung nahe an das
eigentliche Wesen der Idee rührte, und es nur wegen Nichterfassung
des Persönlichkeitsgedankens nicht zu erreichen vermochte,
so drängte sieh bei ihm auch sehr entschieden der
Gedanke der selbstigen Eigenart jedes besonderen Volksthums
hervor, ohne dass er jedoch die Idee desselben in ihrem tiefsten
Grunde zu erfassen vermocht hätte. In beiden Fällen
liess bei ihm die unvermittelte Ingerenz des Göttlichen die
Idee der menschlichen Selbstigkeit nicht aufkommen, und so
kam er nur zur Unterscheidung von Menschen- und Völkerindividualitäten
unter Hervorhebung des menschlich Gemeinsamen,
drang aber nicht so weit vor, die selbstthätige Hervorbildung
der specifischen Eigenart in Menschen und Völkern
aus dem allgemeinen Wesen des Menschenthums zu erfassen.
Allerdings forcirte er den Gedanken, dass jedes Volk sein Recht
und seine gesellschaftlichen Institutionen aus sich selber hervorbringe,
bis zur ungesunden Uebertreibung; diese hatte aber
ihren Grund nur darin, dass er den lebendigen Grund der
menschlichen Selbstigkeit nicht kannte, und mit einseitiger
Ausschliesslichkeit allüberall die unmittelbare göttliche Causa-